Berlin. Das Gesundheitsamt darf Grundstückseigentümer dazu verpflichten, Ratten auf ihrem Grundstück zu bekämpfen. In einem am Montag, 24. Oktober 2022, verkündeten Beschluss hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass die Pflicht kein Verschulden beim Eigentümer für den Rattenbefall voraussetzt (Az.: VG 14 L 1235/22).
Im vorliegenden Fall ging es um ein Grundstück in Berlin-Reinickendorf. Während des Sommers wurde dem Gesundheitsamt mitgeteilt, dass es auf dem Grundstück einen Rattenbefall gegeben habe. Eine unbekannte Person versorge die Nager mehrmals wöchentlich mit Futter und Trinken. Inzwischen krochen die Tiere auch in die Dämmung vom Nachbargebäude.
Das Gesundheitsamt verpflichtete die Grundstückseigentümerin nach einer Ortsbegehung dazu, innerhalb von einer Woche einen Experten mit der Bekämpfung der Ratten zu beauftragen. Andernfalls würden die erforderlichen Maßnahmen selbst zu Lasten der Eigentümerin getroffen.
Mit Beschluss vom 11. Oktober 2022 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag gegen die Anordnung abgelehnt. Mehrere Anwohner, darunter auch die Leiterin einer angrenzenden Kita, hätten den Rattenbefall bestätigt. Mitarbeiter des Gesundheitsamtes hätten zudem auch aktive und belaufene Rattenlöcher auf dem Grundstück vorgefunden. In einem derartigen Fall schreibe die Verordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen vor, dass die Eigentümerin gegen die Ratten vorzugehen habe. Das Verwaltungsgericht führte weiter aus, dass ein Verschulden oder eine Verantwortung für die Entstehung des Rattenbefalls nicht vorausgesetzt werde.
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