Celle (jur). Hartz-IV- und Bürgergeld-Bezieher müssen bei vorsätzlich verschwiegenen Kapitallebensversicherungen ihre sämtlichen erhaltenen Hilfeleistungen wieder zurückzahlen. Da hier eine Frau wegen Vermögens nicht hilfebedürftig war, könne das Jobcenter das gezahlte Arbeitslosengeld II wieder zurückfordern, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 15. Mai 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 11 AS 221/22). Dabei komme der Vermögensfreibetrag nicht zur Anrechnung.
Im Streitfall ging es um eine 1958 geborene Frau aus dem Landkreis Celle, die seit 2013 Grundsicherungsleistungen bezog. Dass sie über zwei Kapitallebensversicherungen im Wert von rund 13.500 Euro verfügte, offenbarte sie dem Jobcenter nicht.
Doch als ihr Ex-Mann 2019 die Hälfte der Lebensversicherungen für sich beanspruchte, erfuhr auch die Behörde von dem Vermögen.
Sie forderte daraufhin rund 14.000 Euro von der Frau zurück. Sie sei gar nicht hilfebedürftig gewesen. Der Vermögensfreibetrag von 9.600 Euro sei ebenfalls überschritten worden.
Die Frau verwies darauf, dass ihr Ex-Mann die Versicherungen noch während der Ehe abgeschlossen und die Unterlagen bei der Trennung mitgenommen hatte. Sie habe erst jetzt von den Versicherungen erfahren. Doch selbst, wenn ihr die Versicherungsleistungen angerechnet werden müssten, müssten dies erst oberhalb des Freibetrags berücksichtigt werden.
Doch das LSG urteilte am 20. April 2023, dass der Grundsicherungsanspruch der Frau in jedem Monat, in dem das Vermögen real vorhanden und nicht verbraucht gewesen sei, entfallen ist. Daher sei sie zur Rückzahlung der gesamten rund 14.000 Euro verpflichtet.
Denn sie habe vorsätzlich das Vermögen gegenüber dem Jobcenter verschwiegen. Ihr Einwand, dass sie nichts von den Versicherungen wusste, sei nicht glaubhaft. Denn sie habe die Versicherungsverträge persönlich unterschrieben und jährlich Wertmitteilungen erhalten.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock