Ein Versöhnungsversuch im Trennungsjahr kann unter bestimmten Umständen dazu führen, dass die Scheidung erst später durchgeführt werden kann.
Wenn sich beide Eheleute scheiden lassen möchten, müssen sie sich gedulden. Denn sie müssen normalerweise mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben, ehe eine Scheidung ausgesprochen werden kann. Dies ergibt sich aus § 1566 BGB. Ein solches Trennungsjahr dient dazu, dass Ehepaare sich wirklich noch mal überdenken können, ob ihre Ehe wirklich gescheitert ist. Um dies zu überprüfen, kommt der ein oder andere auf den Gedanken, dass man noch einmal mehr oder weniger zusammenzieht.
Die Frage ist allerdings, was passiert, wenn sich nach einiger Zeit das Zusammenleben als weniger schön herausstellt. Insbesondere ein allzu langes Zusammenleben kann zur Konsequenz haben, dass das Trennungsjahr unterbrochen wird. In diesem Fall muss mit dem Beantragen einer Scheidung wieder ein ganzes Jahr gewartet werden.
Zusammenleben über kürzere Zeit hat normalerweise keinen Einfluss
Sofern hingegen ein solcher Versöhnungsversuch nur einen kurzen Zeitraum gedauert hat, gilt das Trennungsjahr normalerweise nicht als unterbrochen. Dies folgt aus aus § 1567 Abs. 2 BGB. Was darunter genau zu verstehen ist, das wird in dieser Regelung nicht definiert.
Einschlägige Gerichtsentscheidungen:
Zum Begriff des Zusammenlebens über kürzere Zeit haben mehrere Gerichte Stellung bezogen.
Zusammenleben von einem Monat
In einem ersten Fall hatte sich ein Ehepaar wenige Monate nach der standesamtlichen Hochzeit wieder getrennt. Nach einiger Zeit probierten sie es für einen Monat, allerdings ohne Erfolg. Die Ehefrau begehrte die Scheidung. Sie berief sich unter anderem auch darauf, dass eine Scheinehe vorliegen würde und ihr Mann sie misshandelt habe.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken ließ dahinstehen, ob die Vorwürfe der Ehefrau zutrafen. Das war nach Ansicht der Richter irrelevant. Denn sie stellten mit Urteil vom 14.01.1997 – 5 UF 80/96 klar, dass aufgrund der Dauer des erneuten Zusammenlebens von einem Monat nur von einem kurzen Zusammenleben im Sinne dieser Vorschrift auszugehen war. Infolgedessen war das Trennungsjahr bereits abgelaufen.
Zusammenleben von 14 Tagen kann schon zu lang sein
In einem anderen Fall zog nach einer Trennung der Ehemann etwa 14 Tage vor Weihnachten wieder in die Ehewohnung ein und hatte auch seine ganzen Habseligkeiten dabei. Und nicht nur das: Er meldete sich wieder polizeilich an diesem Wohnsitz an und erklärte seiner Frau, dass er sie lieben würde. Des Weiteren nahm er seinen Scheidungsantrag zurück.
Nachdem er es sich 14 Tage später anders überlegt und die Scheidung begehrt hatte entschied das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 29.06.1989 – 16 UF 854/89, dass das Ehepaar noch nicht lange genug getrennt war. Die Richter begründeten dies damit, dass das Zusammenleben von 14 Tagen zu einem Unterbrechen der Trennungszeit geführt hat. Denn es handele sich aufgrund der besonderen Umstände um kein kurzzeitiges vorübergebendes Zusammenleben. Die Ehefrau hatte nach Einschätzung des Gerichtes aufgrund des vollständigen Einzugs, der polizeilichen Anmeldung und seiner Liebeserklärung darauf vertrauen dürfen, dass er sich mit ihr versöhnt hat.
Zusammenleben von vier Monaten
In einem weiteren Sachverhalt hatte ein Ehepaar nach einer Trennung etwa vier Monate wieder vorläufig zusammengelebt. Doch die Versöhnung misslang. Der Ehemann begehrte im Folgenden die Scheidung.
Hierzu entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 14.09.2009 - 6 WF 98/09, dass dies noch nicht möglich war. Denn das Trennungsjahr war aufgrund der langen Zeitdauer unterbrochen worden mit der Folge, dass die Frist neu an zu laufen gefangen hat. Die Richter erklärten hierzu, dass normalerweise ein erneutes Zusammenleben allenfalls von bis zu drei Monaten als kurzzeitig im Sinne von § 1567 Abs. 2 BGB und damit irrelevant anzusehen ist. Ebenso sah dies auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem ähnlichen Fall mit Beschluss vom 11.05.1994 – 2 WF 79/94.
Fazit:
Hieraus ergibt sich, dass ein Versöhnungsversuch nicht länger als drei Monate dauern sollte, wenn eine schnelle Scheidung angestrebt wird. Besser sollte er nur einige Wochen dauern. Hierbei sollten auch nicht zu vorschnell irgendwelche Liebesbeteuerungen abgegeben werden (schon gar nicht schriftlich oder per E-Mail), die dem anderen womöglich eine Hoffnung macht. Bei dem Begriff der kürzeren Zeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Rechtsprechung ist daher einzelfallbezogen und nicht genau berechenbar.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
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