Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Verurteilung eines Geschäftsführers eines Internetunternehmens wegen versuchtem Betrug durch einen Routenplaner

SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)11.08.2014 IT Recht

Der BGH hat im März des Jahres 2014 die Verurteilung eines Geschäftsführers eines Internetunternehmens, welches eine Plattform für einen Routenplaner betrieben hatte, bestätigt (Urt. des BGH v. 05.03.2014, 2 StR 616/12). Die Verurteilung erfolgte mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung. Unter der Seite „routenplaner-server“ hatte der Verurteilte die Nutzung eines Online-Routenplaners angeboten. Nach Aufruf der Seite war auf einen Routenplaner hingewiesen worden und es waren bestimmte Angaben zum Standort und zum Ziel abgefragt worden. Auf ein Entgelt für die Benutzung des Routenplaners war auf dem für den Leser sichtbaren Teil der Seite kein Hinweis enthalten, ebenso wenig auf die Teilnahme an einem entgeltlichen Gewinnspiel. Gleichzeitig war auf der Seite augenscheinlich unabhängig davon ein Hinweis auf ein Gewinnspiel zu sehen. Nach dem Betätigen des Button „Route berechnen“ erschien eine Seite, die ebenfalls sichtbar ein Gewinnspiel zeigte. Auf dieser Seite sollten in einer Anmeldemaske persönliche Daten des Nutzers eingetragen werden, wie Name, Adresse etc. Unten auf dieser Maske war ein Button aufgeführt, der den Begriff „Route planen“ aufführte. Erst beim Scrollen der Seite zeigte sich ungefähr nach 5 Seiten ein Hinweis darauf, dass die 3-monatige Nutzung des Routenplaners ein Entgelt von 59,96 € kostet.

Auf den meisten Bildschirmeinstellungen der Nutzer war der Hinweis zur Entgeltlichkeit nicht sichtbar. Das zu zahlende Entgelt war auch in den AGB und der Verbraucherinformation erwähnt, die über einen Link aufrufbar gewesen sind. Ein Rechtsanwalt hatte dem Verurteilten im Rahmen eines Rechtsgutachtens zuvor eine legale Vorgehensweise bestätigt. Aufgrund der Klage einer Verbraucherschutzorganisation wurde der Verurteilte im Jahre 2007 zur Unterlassung des Betreibens der Seite verurteilt. Eine dieser Unterlassungsklagen ist auch vom BGH im Rahmen einer Revision geprüft und für rechtmäßig bestätigt worden. Trotz des zivilrechtlichen Urteils führte der Verurteilte die nun auf eine andere Ltd. übertragene Seite einfach weiter. Insgesamt 261 Benutzer, die sich durch den „versteckten“ Hinweis auf eine Kostenpflicht geschädigt gefühlt hatten, erstatteten Strafanzeige wegen Betrugs, nachdem sie nach dem Ablauf der Widerrufsfrist eine Rechnung per Post erhalten hatten. Der Angeklagte vertrat die Rechtsansicht, mangels Täuschungshandlung könne kein versuchter Betrug vorliegen. Das Gericht stellte hier aber zutreffend auf einen durchschnittlich erfahrenen und durchschnittlich sorgfältigen Internetnutzer ab und wies die Revision gegen das Urteil des Landgerichts zurück, womit es dann bei der Verurteilung zur Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verblieb.

Anmerkung: Das Urteil ist zu begrüßen. Würde man auf die Kenntnis besonders erfahrener und sorgfältiger Internetnutzer abstellen und eine Täuschung verneinen, wären die Täuschung und finanzielle Übervorteilung durchschnittlich sorgfältiger und erfahrener Internetnutzer straffrei möglich. Damit würden unseriöse „Internet- Geschäftsmodelle“ in großem Umfang entstehen.

Mitgeteilt durch: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Walter Stoklossa, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Familienrecht Aschaffenburg und Marktheidenfeld, Tel. 06021/5851270 und 09391/916670 (www.radrstoklossa.de und www.rechtsanwalt-marktheidenfeld.de).

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel des Autors
Haftung von Access-Providern (Internetanbietern) für Urheberrechtsverletzungen Dritter:
15.12.2015Dr. Ulrich StoklossaIT Recht
Herr Dr.  Ulrich Stoklossa

Einleitung zum Thema: Bekanntermaßen kennt Deutschland im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten, jedenfalls so wie es in der Presse oft dargestellt wird, eine recht weitgehende Haftung des Providers oder des Zugangsnetzwerks für das Internet. Diese soll angeblich öffentliche und kostenfreie WLAN- Einwahlknoten ins Internet, wie sie im europäischen Ausland weitgehend vorhanden sind, verhindert haben. Das BGH- Urteil vom 26.11.2015 (I ZR 3/14 und I ZR 174/14) kann da durchaus als interessante Weiterentwicklung gesehen werden, obgleich es sich nicht mit W-Lan- Zugängen zum Internet befasst, sondern mit der Providerhaftung. Klägerin ist die weithin bekannte GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) gewesen, die als...

weiter lesen weiter lesen

Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Falschparker-App und DSGVO: OLG Dresden setzt Hobby-Ordnungshütern enge Grenzen
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)30.12.2025Redaktion fachanwalt.deIT Recht
Falschparker-App und DSGVO: OLG Dresden setzt Hobby-Ordnungshütern enge Grenzen

Mit Urteil vom 9. September 2025 ( Az. 4 U 464/25 ) hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden, dass die Nutzung einer Falschparker-App DSGVO-Konformität erfordert, sobald unbeteiligte Dritte auf den Aufnahmen erkennbar sind. Das Gericht sprach einem Beifahrer Schadensersatz zu, weil sein Gesicht ohne Anonymisierung über eine Melde-Plattform hochgeladen wurde. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass privates Engagement bei der Anzeige von Ordnungswidrigkeiten schnell zu kostspieligen Rechtsverletzungen führen kann. Falschparker-App: Die DSGVO als Maßstab für private Anzeigen Das OLG Dresden hat entschieden: Wer im öffentlichen Raum Verstöße fotografiert und diese Bilder nicht für journalistische Zwecke nutzt, muss die DSGVO beachten. Fotos mit erkennbaren Personen gelten als Verarbeitung...

weiter lesen weiter lesen

Digitale Verantwortung: Warum Amazon den Status als sehr große Plattform behält
29.12.2025Redaktion fachanwalt.deIT Recht
Digitale Verantwortung: Warum Amazon den Status als sehr große Plattform behält

Das Gericht der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom 19. November 2025 ( Az. T-367/23 ) erkannt, dass die Benennung des Amazon Store als sehr große Online-Plattform ( VLOP) rechtmäßig bleibt. Damit unterliegt das Unternehmen weiterhin den umfassenden Digital Services Act Pflichten. Für die Wirtschaft verdeutlicht dieses Urteil die Entschlossenheit der EU, große Marktplätze konsequent zu regulieren und gesellschaftlich stärker in die Pflicht zu nehmen. Der rechtliche Hintergrund der Einstufung als sehr große Online-Plattform (VLOP) Die EU-Kommission stuft Plattformen mit über 45 Millionen monatlichen Nutzern als VLOPs ein. Amazon klagte dagegen und sah seine unternehmerische Freiheit und sein Eigentum beeinträchtigt. Das Gericht lehnte dies ab und erklärte, große Plattformen seien allein...

weiter lesen weiter lesen
Wiederholtes Löschen und Einstellen von negativen Online-Bewertungen: Geht das?
28.11.2025Redaktion fachanwalt.deIT Recht
Wiederholtes Löschen und Einstellen von negativen Online-Bewertungen: Geht das?

Das Oberlandesgericht Dresden hat am 30. Juni 2025 ( Az. 4 U 549/25 ) entschieden, dass das wiederholte Löschen und Wiedereinstellen einer zulässigen negativen Online-Bewertung durch einen Kunden keinen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellt. Damit zieht das Urteil eine deutliche Grenze für den Rechtsschutz bei Online-Bewertungen und unterstreicht zugleich die zentrale Rolle der Meinungsfreiheit. Die rechtliche Gratwanderung bei Online-Bewertungen: Meinungsfreiheit versus Gewerbeschutz Online-Bewertungen sind für Unternehmen wichtig, können aber deren Ruf gefährden. Das OLG Dresden stellt klar: Die Meinungsfreiheit überwiegt meist gegenüber dem Schutz des Gewerbes, solange keine unwahren Tatsachen oder Beleidigungen vorliegen. Gerichte entscheiden hier zugunsten freier...

weiter lesen weiter lesen

Warum der Auskunftsanspruch bei Fake-Profilen oft scheitert
24.11.2025Redaktion fachanwalt.deIT Recht
Warum der Auskunftsanspruch bei Fake-Profilen oft scheitert

Das Landgericht Koblenz hat in seiner Entscheidung vom 25. August 2025 (Az. 2 O 1/25 ) erkannt, dass Betroffene beim Versuch, die Identität eines Täters zu klären, vor großen Hürden stehen. Das Urteil offenbart eine gravierende Gesetzeslücke: Der gesetzliche Auskunftsanspruch in Bezug auf Fake-Profile gegen Plattformbetreiber greift bei reinen Fotos und Texten oft nicht. Diese Entwicklung zwingt Unternehmen und Selbstständige, ihre Schutzstrategien zu überdenken. Fake-Profile und der Auskunftsanspruch im TDDDG Der Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 3 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) soll Opfern digitaler Angriffe helfen, die Bestandsdaten (Name, Adresse) von Tätern zu erhalten. Dies ist eine wichtige Voraussetzung, um zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Dr.  Ulrich Stoklossa Premium
Dr. Ulrich Stoklossa
Rechtsanwalt
Adresse Icon
Weißenburger Straße 44
63739 Aschaffenburg

Veröffentlicht von:
Dr. Ulrich Stoklossa