Der BGH hat im März des Jahres 2014 die Verurteilung eines Geschäftsführers eines Internetunternehmens, welches eine Plattform für einen Routenplaner betrieben hatte, bestätigt (Urt. des BGH v. 05.03.2014, 2 StR 616/12). Die Verurteilung erfolgte mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung. Unter der Seite „routenplaner-server“ hatte der Verurteilte die Nutzung eines Online-Routenplaners angeboten. Nach Aufruf der Seite war auf einen Routenplaner hingewiesen worden und es waren bestimmte Angaben zum Standort und zum Ziel abgefragt worden. Auf ein Entgelt für die Benutzung des Routenplaners war auf dem für den Leser sichtbaren Teil der Seite kein Hinweis enthalten, ebenso wenig auf die Teilnahme an einem entgeltlichen Gewinnspiel. Gleichzeitig war auf der Seite augenscheinlich unabhängig davon ein Hinweis auf ein Gewinnspiel zu sehen. Nach dem Betätigen des Button „Route berechnen“ erschien eine Seite, die ebenfalls sichtbar ein Gewinnspiel zeigte. Auf dieser Seite sollten in einer Anmeldemaske persönliche Daten des Nutzers eingetragen werden, wie Name, Adresse etc. Unten auf dieser Maske war ein Button aufgeführt, der den Begriff „Route planen“ aufführte. Erst beim Scrollen der Seite zeigte sich ungefähr nach 5 Seiten ein Hinweis darauf, dass die 3-monatige Nutzung des Routenplaners ein Entgelt von 59,96 € kostet.
Auf den meisten Bildschirmeinstellungen der Nutzer war der Hinweis zur Entgeltlichkeit nicht sichtbar. Das zu zahlende Entgelt war auch in den AGB und der Verbraucherinformation erwähnt, die über einen Link aufrufbar gewesen sind. Ein Rechtsanwalt hatte dem Verurteilten im Rahmen eines Rechtsgutachtens zuvor eine legale Vorgehensweise bestätigt. Aufgrund der Klage einer Verbraucherschutzorganisation wurde der Verurteilte im Jahre 2007 zur Unterlassung des Betreibens der Seite verurteilt. Eine dieser Unterlassungsklagen ist auch vom BGH im Rahmen einer Revision geprüft und für rechtmäßig bestätigt worden. Trotz des zivilrechtlichen Urteils führte der Verurteilte die nun auf eine andere Ltd. übertragene Seite einfach weiter. Insgesamt 261 Benutzer, die sich durch den „versteckten“ Hinweis auf eine Kostenpflicht geschädigt gefühlt hatten, erstatteten Strafanzeige wegen Betrugs, nachdem sie nach dem Ablauf der Widerrufsfrist eine Rechnung per Post erhalten hatten. Der Angeklagte vertrat die Rechtsansicht, mangels Täuschungshandlung könne kein versuchter Betrug vorliegen. Das Gericht stellte hier aber zutreffend auf einen durchschnittlich erfahrenen und durchschnittlich sorgfältigen Internetnutzer ab und wies die Revision gegen das Urteil des Landgerichts zurück, womit es dann bei der Verurteilung zur Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verblieb.
Anmerkung: Das Urteil ist zu begrüßen. Würde man auf die Kenntnis besonders erfahrener und sorgfältiger Internetnutzer abstellen und eine Täuschung verneinen, wären die Täuschung und finanzielle Übervorteilung durchschnittlich sorgfältiger und erfahrener Internetnutzer straffrei möglich. Damit würden unseriöse „Internet- Geschäftsmodelle“ in großem Umfang entstehen.
Mitgeteilt durch: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Walter Stoklossa, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Familienrecht Aschaffenburg und Marktheidenfeld, Tel. 06021/5851270 und 09391/916670 (www.radrstoklossa.de und www.rechtsanwalt-marktheidenfeld.de).