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Verwaltungsgericht Berlin bestätigt Probeunterricht-Regeln

Das Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 3 L 66/25) hat im Eilverfahren entschieden, dass eine Schülerin nach Nichtbestehen des Probeunterrichts keinen Anspruch auf vorläufige Aufnahme am Gymnasium hat. Die Regelungen zur Eignungsfeststellung seien rechtmäßig.

Schülerin scheitert an Probeunterricht und Notenvorgabe

Eine Berliner Schülerin wollte sich trotz verfehlter Notenvorgaben und nicht bestandenem Probeunterricht an einem Gymnasium anmelden. Nach der Förderprognose ihrer Grundschule lag ihr Notendurchschnitt bei 2,6, womit sie die Grenze von 2,2 für eine direkte Gymnasialempfehlung verpasste. Sie erhielt stattdessen eine Empfehlung für die Integrierte Sekundarschule oder eine Gemeinschaftsschule. Um dennoch auf ein Gymnasium zu wechseln, nahm sie am verpflichtenden Probeunterricht teil, erreichte dort jedoch nur 63 % der erforderlichen Leistung. 

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie wies daraufhin ihre Anmeldung am Gymnasium zurück. Dagegen legte die Schülerin über ihre Eltern einen Eilantrag ein. Sie machte unter anderem geltend, dass sie einen Intelligenztest mit überdurchschnittlichem Ergebnis absolviert habe, ihre Teilhabeeinschränkungen nicht angemessen berücksichtigt worden seien und die Prüfungsanforderungen unverhältnismäßig hoch gewesen seien.

Gericht sieht keine Verfassungsverstöße bei Schulaufnahme

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin wies den Antrag zurück. 

Die Richter betonten, dass die neuen Zulassungsvorgaben für das Schuljahr 2025/2026 nicht gegen verfassungsrechtliche Prinzipien verstoßen. Der Berliner Gesetzgeber habe mit dem eingeführten Probeunterricht sein Recht zur Gestaltung des Schulsystems rechtmäßig ausgeübt. Weder sei das elterliche Wahlrecht unangemessen eingeschränkt worden, noch sei die Festlegung auf eine Mindestleistung von 75 % im Probeunterricht zu beanstanden. Auch wenn viele Bewerber scheiterten, liege die Ausgestaltung der Anforderungen im weiten Ermessen der Schulbehörden. 

Die Entscheidung, schulische Leistung statt Intelligenzwerte heranzuziehen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso sei nicht nachgewiesen worden, dass die Schülerin durch eine Behinderung oder äußere Umstände wie den Streik des öffentlichen Nahverkehrs am Prüfungstag benachteiligt gewesen sei. Die Behörde habe rechtmäßig gehandelt. 

Tipp: Wer sich trotz nicht ausreichender Noten für das Gymnasium bewerben möchte, sollte die Anforderungen des Probeunterrichts sehr ernst nehmen und sich gezielt vorbereiten. Wichtige individuelle Umstände – etwa gesundheitliche Beeinträchtigungen – müssen frühzeitig und gut dokumentiert geltend gemacht werden, um rechtzeitig Nachteilsausgleiche zu beantragen.

Symbolgrafik:© Corri Seizinger - stock.adobe.com

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