Das Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 4 L 508/25) entschied, dass Angestellte in Wellnessstudios auch an Sonn- und Feiertagen Beschäftigungen ausführen dürfen.
VG Berlin kippt Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit in Studios
Die Antragstellerin betreibt in Berlin mehrere Studios, in denen Wellnessmassagen angeboten werden. Ihre Angestellten führen diese Dienstleistungen für die Kunden durch, die sich passiv behandeln lassen.
Im November 2025 untersagte das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit die Beschäftigung der Mitarbeiter an Sonn- und Feiertagen, da nach Ansicht der Behörde der Ausnahmetatbestand des Arbeitszeitgesetzes (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG) nicht greife.
Die Behörde argumentierte, dass der Ausnahmetatbestand nur für Fälle gelte, in denen sich die Kunden aktiv selbst erholen oder betätigen. Zudem sei das Angebot der Antragstellerin besonders personalintensiv und werde nur von einer kleinen Kundengruppe genutzt.
Die Antragstellerin legte daraufhin Eilantrag ein, um die Beschäftigung ihrer Mitarbeiter an Sonn- und Feiertagen zu erlauben.
VG Berlin erlaubt Sonn- und Feiertagsarbeit in Massagestudios
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts gab dem Eilantrag statt.
Nach Auffassung der Richter ist die Untersagung des Landesamts bei summarischer Prüfung rechtswidrig. Wellnessstudios zählen zu den Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG, da Massagen der Steigerung des Wohlbefindens dienen. Es sei unerheblich, dass die Kunden die Dienstleistung passiv in Anspruch nehmen oder dass nur wenige Personen gleichzeitig das Angebot nutzen. Auch ein bestimmter Personalschlüssel sei gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Somit fällt die Beschäftigung der Mitarbeiter unter den Ausnahmetatbestand, der die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich erlaubt, sofern sie nicht auf Werktage verlegt werden kann.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Tipp: Unternehmen im Bereich Wellness oder ähnliche Erholungseinrichtungen können ihre Mitarbeiter an Sonn- und Feiertagen beschäftigen, wenn die Tätigkeiten dem Wohlbefinden der Kunden dienen. Vorab sollte geprüft werden, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG erfüllt sind, um Konflikte mit Aufsichtsbehörden zu vermeiden. Arbeitszeitregelungen und Ausnahmetatbestände sollten klar dokumentiert werden, um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen.
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