Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Verwaltungsgericht entscheidet: Kein Niqab im Unterricht

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 18 L 2925/24) hat entschieden, dass eine Schülerin keinen Niqab im Unterricht tragen darf.

Verweigerung der Teilnahme am Unterricht

Eine 17-jährige Schülerin hatte beim Berufskolleg Bachstraße in Düsseldorf beantragt, während des Unterrichts einen Niqab tragen zu dürfen.

Nachdem die Schule dies verweigerte, wandten sich die Schülerin und ihre Eltern an das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Sie forderten im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung, die die Teilnahme am Unterricht mit Niqab erlauben sollte.

Das Gericht musste prüfen, ob das Tragen des Niqabs mit den Pflichten von Schülern im Schulbetrieb vereinbar ist und ob der Eingriff in die Religionsfreiheit der Schülerin gerechtfertigt ist.

Bildungsauftrag erfordert offene Kommunikation

Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Antrag der Schülerin zurück.

Es argumentierte, dass eine Vollverschleierung im Schulunterricht gegen die Pflicht der Schüler verstößt, aktiv am Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule mitzuwirken. Der Bildungsauftrag umfasst nicht nur die reine Wissensvermittlung, sondern setzt auch eine offene und ungehinderte Kommunikation voraus.

Die Kammer betonte, dass mündliche Mitarbeit und nonverbale Kommunikation – wie Gesichtsausdrücke – wesentliche Bestandteile des Unterrichts sind. Eine Vollverschleierung schränke diese Kommunikation erheblich ein und mache sie im Extremfall unmöglich. Der Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Glaubensfreiheit der Schülerin sei daher gerechtfertigt, da der staatliche Bildungsauftrag Vorrang habe.

Zudem sei keine spezielle gesetzliche Regelung notwendig, da Schüler laut nordrhein-westfälischem Schulgesetz ohnehin zur Mitwirkung verpflichtet sind. Die Schülerin konnte außerdem nicht ausreichend darlegen, dass sie ohne Niqab einen unüberwindbaren Gewissenskonflikt erleide.

Tipp: Für Schüler, die aus religiösen Gründen eine Gesichtsverhüllung tragen möchten, empfiehlt es sich, frühzeitig mit der Schule nach individuellen Lösungen zu suchen. Ein offener Dialog kann helfen, Konflikte zu vermeiden. Schulen sollten dabei klar auf die Mitwirkungspflichten hinweisen und rechtliche Rahmenbedingungen darlegen, um spätere gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Symbolgrafik:© Corri Seizinger - stock.adobe.com

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
VG Gießen hebt Gewerbeuntersagung für mobilen Sozialdienst auf
16.01.2026Redaktion fachanwalt.deVerwaltungsrecht
VG Gießen hebt Gewerbeuntersagung für mobilen Sozialdienst auf

Mit Eilbeschluss vom 8. Januar 2026 hat das Verwaltungsgericht Gießen (Az. 8 L 6549/25.GI ) entschieden, dass die Untersagung eines mobilen sozialen Hilfsdienstes vorläufig keinen Bestand hat und dem Antragsteller Rechtsschutz gewährt. Gewerbeuntersagung wegen angeblicher Personenbeförderung Der Antragsteller aus dem Vogelsbergkreis ist seit geraumer Zeit gewerblich mit einem mobilen sozialen Hilfsangebot tätig. Sein Dienstleistungsangebot richtet sich an hilfsbedürftige Personen und umfasst insbesondere die Begleitung bei Einkäufen, Arztterminen sowie weitere alltagsnahe Unterstützungsleistungen. Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten kommt es gelegentlich auch dazu, dass die betreuten Personen im Fahrzeug des Antragstellers mitgenommen und befördert werden. Ein gesondertes Entgelt allein für diese...

weiter lesen weiter lesen

VG Osnabrück bestätigt Entzug der Zuchterlaubnis nach TierSchG-Verstößen
22.12.2025Redaktion fachanwalt.deVerwaltungsrecht
VG Osnabrück bestätigt Entzug der Zuchterlaubnis nach TierSchG-Verstößen

Das Verwaltungsgericht Osnabrück (Az. 2 A 241/24 ) hat die Klage einer Hundezüchterin gegen den Widerruf ihrer gewerblichen Zuchterlaubnis abgewiesen und bestätigt, dass der Landkreis Grafschaft Bentheim die Berechtigung zu Recht entzogen hat. Widerruf der Hundezuchtgenehmigung wegen mutmaßlich illegalen Welpenhandels Der Landkreis hatte der Klägerin im März 2023 eine Genehmigung für eine Hundezucht mit höchstens zehn Zuchttieren erteilt, die ausdrücklich unter Widerrufsvorbehalt stand. Mit Bescheid vom 29. November 2024 nahm die Behörde diese Erlaubnis mit sofortiger Wirkung zurück und untersagte jegliche weitere Zuchttätigkeit. Zur Begründung führte der Landkreis an, die Klägerin habe spätestens seit 2023 gewerblich mit Welpen gehandelt, ohne die für den Handel erforderliche Erlaubnis zu...

weiter lesen weiter lesen
VG Trier: Hairstylistin braucht Eintrag in die Handwerksrolle
19.12.2025Redaktion fachanwalt.deVerwaltungsrecht
VG Trier: Hairstylistin braucht Eintrag in die Handwerksrolle

Das Verwaltungsgericht Trier (Az. 2 K 5830/25.TR ) entschied, dass eine „Brautstylistin“ für das Anfertigen von Hochsteckfrisuren eintragungspflichtig ist und weder Anspruch auf Ausnahmebewilligung noch auf Löschung ihrer bisherigen Eintragung besitzt. Make-up- und Hairstyling zwischen handwerksähnlichem Gewerbe und Friseurhandwerk Die Klägerin ist seit 2014 gewerblich als Make-up-Stylistin tätig und wurde deshalb zunächst als „Make-up Artist“ in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerke eingetragen. Ihr Angebot erweiterte sie später um das Styling von Hochsteck- und Brautfrisuren. Nachdem die Handwerkskammer Trier prüfte, ob diese Tätigkeiten dem Friseur-Handwerk zuzuordnen seien, teilte sie der Klägerin mit, dass hierfür eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich sei. Die...

weiter lesen weiter lesen

VG Düsseldorf: Kein Anspruch auf evangelischen Religionsunterricht
03.12.2025Redaktion fachanwalt.deVerwaltungsrecht
VG Düsseldorf: Kein Anspruch auf evangelischen Religionsunterricht

Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 14.11.2025 (Az. 18 L 3228/25 ) einen Eilantrag einer konfessionslosen 15-jährigen Schülerin abgelehnt und festgestellt, dass kein Rechtsanspruch auf Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht in Klasse 10 besteht. Kein Anspruch auf erneuten Religionsfachwechsel aus Unzufriedenheit mit Lehrkraft Eine konfessionslose Schülerin, die zuvor eine katholische Grundschule besuchte, wählte in Klasse 5 das Fach Praktische Philosophie. Bereits zum folgenden Schuljahr wechselte sie freiwillig zum katholischen Religionsunterricht. Nach einem Jahr war sie mit dem Unterrichtsstil der Lehrkraft unzufrieden und kehrte ab Klasse 7 zu Praktischer Philosophie zurück. Im zweiten Halbjahr von Klasse 9 unzufrieden mit der Leistungsbewertung und der...

weiter lesen weiter lesen

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?