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Verwaltungsgericht: Gendefekt kein Ausschlussgrund bei Polizeibewerbung

Das Verwaltungsgericht Aachen (Az. 1 K 1304/23) entschied, dass ein Bewerber mit einer genetisch bedingten Blutgerinnungsstörung nicht allein deshalb vom Auswahlverfahren der Bundespolizei ausgeschlossen werden darf. Die Ablehnung sei rechtswidrig erfolgt.

Bewerbung wegen genetischer Veranlagung abgelehnt

Ein Mann aus Aachen hatte sich im Jahr 2023 für eine Laufbahn im mittleren Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei beworben. Im Rahmen der medizinischen Überprüfung wurde bei ihm die sogenannte Faktor-V-Leiden-Mutation festgestellt – eine genetische Veränderung, die mit einer leicht erhöhten Gefahr von Thrombosen einhergeht. 

Aufgrund dieses Befundes bewertete die Bundespolizeiakademie den Gesundheitszustand des Bewerbers als nicht ausreichend und ließ ihn nicht am weiteren Auswahlprozess teilnehmen. Der Bewerber legte daraufhin Klage ein und wandte sich gegen den Ausschluss. Er hielt die Entscheidung für unverhältnismäßig und verwies darauf, dass er bislang keinerlei gesundheitliche Einschränkungen gehabt habe.

Gericht: Ausschluss unverhältnismäßig und rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Aachen gab der Klage statt. 

Die Richter zweifelten an der sachlichen Rechtfertigung für einen generellen Ausschluss von Bewerbern mit der festgestellten Mutation. Zwar sei das Thromboserisiko gegenüber dem Durchschnitt leicht erhöht, jedoch bewege es sich auf einem Niveau, das auch in anderen Zusammenhängen – etwa bei Frauen, die hormonelle Verhütungsmittel nehmen – als akzeptabel eingestuft werde. 

Wenn der Dienstherr in solchen Fällen keine Bedenken gegen eine Einstellung habe, könne er dies beim Kläger ebenfalls nicht als Ausschlusskriterium werten. Darüber hinaus rügte das Gericht die Verwendung der genetischen Information im Verfahren. Die Diagnose basierte auf einer Genanalyse, deren Ergebnisse die Bundespolizei gar nicht hätte einfordern oder verwerten dürfen. 

Damit sei der Ausschluss nicht nur medizinisch unverhältnismäßig, sondern auch rechtlich unzulässig erfolgt. Die Bundespolizei muss nun unter Beachtung dieser Vorgaben neu über die Bewerbung entscheiden. 

Tipp: Wer im Bewerbungsverfahren auf gesundheitliche Einschränkungen angesprochen wird, sollte genau prüfen (lassen), ob die zugrunde liegenden Daten überhaupt verwertet werden dürfen. Genetische Informationen unterliegen besonders strengen Schutzvorschriften. Auch geringfügige medizinische Risiken rechtfertigen nicht automatisch einen Ausschluss vom öffentlichen Dienst.

Symbolgrafik:© Stockfotos-MG - stock.adobe.com

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