Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 23.01.2026 (Az. 3 A 9433/25) entschieden, dass eine ADHS-Erkrankung als seelische Störung im Sinne des § 35a SGB VIII einzustufen ist und im Einzelfall Eingliederungshilfe auslösen kann.
Streit um Schulassistenz für Grundschüler
Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Hannover war die Klage eines neunjährigen Grundschülers gegen das Jugendamt des Landkreises Hildesheim. Der Kläger begehrte die Weiterbewilligung einer Schulassistenz als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII.
Bei dem Kind war fachärztlich eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert worden (ICD-10: F90.0). Die Diagnose ging nach den vorliegenden Unterlagen mit einer deutlich ausgeprägten sozialen Beeinträchtigung einher. Bereits seit der ersten Klasse wurde dem Schüler Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz gewährt, um die schulische Teilhabe zu ermöglichen und die alltäglichen Anforderungen im Schulbetrieb bewältigen zu können.
Das Jugendamt hatte diese Unterstützung zunächst bewilligt, verweigerte jedoch im September 2025 die Fortsetzung der Maßnahme. Die Ablehnung stützte sich auf eine interne Weisung, nach der eine ADHS-Diagnose allein nicht als seelische Störung einzustufen sei und deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründe. Aus Sicht der Behörde fehlte damit bereits die rechtliche Grundlage für eine weitere Bewilligung der Schulassistenz.
Der Kläger hielt diese Bewertung für rechtswidrig und machte geltend, dass seine Erkrankung zu erheblichen Einschränkungen im Schulalltag führe. Die notwendige Unterstützung sei weiterhin erforderlich, um eine gleichberechtigte Teilnahme am Unterricht sicherzustellen.
ADHS ist seelische Störung nach § 35a SGB VIII
Das Verwaltungsgericht Hannover stellte sich in seiner Entscheidung ausdrücklich gegen die Auffassung des Jugendamtes.
Nach Überzeugung der 3. Kammer ist ADHS eine seelische Störung im Sinne von § 35a SGB VIII und kann daher grundsätzlich eine Eingliederungshilfe rechtfertigen, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zur fachlichen Einordnung hörte das Gericht den ärztlichen Direktor einer Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie an. Auf dieser Grundlage gelangte die Kammer zu dem Ergebnis, dass ADHS in der medizinischen Fachwissenschaft einhellig als seelische Störung anerkannt sei. Eine Gleichsetzung von ADHS mit umschriebenen Entwicklungsstörungen nach ICD-10 (F8) sei nicht sachgerecht und entspreche nicht dem Stand der Wissenschaft.
Das Gericht führte aus, dass eine ADHS-Diagnose gerade voraussetze, dass die seelische Gesundheit über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten vom altersentsprechenden Normalzustand abweicht. Damit seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt. Entscheidend sei jedoch zusätzlich, ob daraus eine (drohende) Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft folge. In diesem Zusammenhang betonte das Verwaltungsgericht, dass nicht jedes Kind mit ADHS automatisch Anspruch auf eine Schulassistenz habe. Vielmehr müsse stets anhand des Einzelfalls geprüft werden, ob tatsächlich eine relevante Teilhabebeeinträchtigung vorliege oder ernsthaft zu erwarten sei.
Im konkreten Fall bejahte die Kammer diese Voraussetzung und gab der Klage überwiegend statt. Das Jugendamt wurde verpflichtet, über den Antrag auf Weiterbewilligung der Schulassistenz erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu berücksichtigen. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass das Jugendamt zwar grundsätzlich einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum habe, dieser jedoch nicht durch pauschale interne Weisungen ersetzt werden dürfe.
Mit dem Urteil positioniert sich das Verwaltungsgericht Hannover ausdrücklich gegen eine bislang verbreitete Auffassung, insbesondere gegen die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach ADHS (F90.0) für sich genommen keine seelische Störung darstelle. Dadurch kommt der Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, insbesondere für die Praxis der Jugendämter bei der Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.
Tipp: Betroffene sollten eine Ablehnung der Eingliederungshilfe nicht einfach hinnehmen, wenn das Jugendamt pauschal argumentiert, ADHS sei keine seelische Störung. Sinnvoll ist es, eine aktuelle fachärztliche Stellungnahme vorzulegen, die sowohl die ICD-10-Diagnose als auch die konkrete Teilhabebeeinträchtigung im Schulalltag nachvollziehbar beschreibt. Zudem empfiehlt sich, auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls zu bestehen und bei Bedarf fristgerecht Rechtsmittel einzulegen, da interne Weisungen keine ausreichende Grundlage für eine Ablehnung darstellen.
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