Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 2 B 512/24; 2 A 5953/23) bekräftigt die Entlassung einer Polizeikommissar-Anwärterin aufgrund ihrer polizeikritischen Äußerungen in sozialen Netzwerken. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Neutralität und des Mäßigungsgebots im Beamtenverhältnis.
Polizeianwärterin wegen kritischer Äußerungen in sozialen Medien entlassen
Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine angehende Polizeikommissarin, gegen die die Niedersächsische Polizeiakademie eine Entlassungsverfügung erließ.
Ausschlaggebend waren diverse Äußerungen in sozialen Medien, die als kritisch gegenüber der Polizei eingestuft wurden. Die Polizeiakademie argumentierte, dass diese Beiträge ernsthafte Zweifel an der beruflichen Eignung der Anwärterin aufwerfen.
Auf die sofortige Umsetzung des Entlassungsbescheides folgte der Eilantrag der Betroffenen, welcher die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Entlassung bezweckte.
Gericht sieht Verstoß gegen Beamtenpflichten: Polizeianwärterin scheitert mit Eilantrag
Das Verwaltungsgericht Hannover wies den Eilantrag zurück und befand die Zweifel an der beruflichen Eignung der Anwärterin als gerechtfertigt.
Es bewertete das Verhalten der Anwärterin als ein gravierendes Fehlverhalten sowohl im Dienst als auch privat, das die Grenzen des für Beamte geltenden Mäßigungsgebots überschreitet und gegen die Pflicht zur Neutralität verstößt. Das Gericht argumentierte, dass die beanstandeten Äußerungen nicht mehr unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen.
Die Entscheidung ist nocht nicht rechtskräftig, eine endgültige Klärung steht noch aus, da die Anwärterin die Möglichkeit hat, Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einzulegen.
Tipp: In Anbetracht dieser Entscheidung sollten Beamtenanwärterinnen und -anwärter die Bedeutung der Neutralität und des Mäßigungsgebots besonders ernst nehmen. Kritische Äußerungen in sozialen Medien können ernsthafte Konsequenzen haben und sollten daher sorgfältig abgewogen werden.
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