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Verwaltungsgericht Koblenz: Keine Genehmigung für Torbau

Das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 4 K 282/24.KO) entschied, dass ein Portalrahmen eines Landwirts im Außenbereich keine Baugenehmigung erhält.

Portalrahmen als Zugangstor errichtet

Ein im Nebenerwerb tätiger Landwirt hatte auf seinem Grundstück im Außenbereich einen sogenannten Portalrahmen errichtet. Das Bauwerk besteht aus zwei 3,53 Meter hohen Sandsteinsäulen, die ein schmiedeeisernes, doppelflügeliges Tor tragen. Auf den Säulen befinden sich Metallskulpturen, und das gesamte Bauwerk ist fünf Meter breit. Die Konstruktion ist fest mit dem Boden verankert.

Der Landkreis Bad Kreuznach lehnte den Antrag auf Baugenehmigung ab, da das Vorhaben nicht als privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich zulässig sei. Der Kläger argumentierte, das Tor diene seinem landwirtschaftlichen Betrieb, indem es Zugang und Zufahrt zu dem bewirtschafteten Grundstück ermögliche. Außerdem füge sich der Portalrahmen optisch in die Umgebung ein.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren brachte der Kläger den Fall vor das Verwaltungsgericht Koblenz.

Portalrahmen ist nicht privilegiert

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab.

Die Richter erklärten, dass der Portalrahmen dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht diene, sondern vielmehr der repräsentativen Darstellung des Klägers. Ein vernünftiger Landwirt würde im Außenbereich, unter Berücksichtigung der Schonung der Landschaft, kein derart auffälliges Bauwerk zur Einfriedung errichten. Zudem beeinträchtige der Portalrahmen die natürliche Eigenart der Landschaft, da das Grundstück in einem Naturpark liegt, dessen landschaftlicher Charakter zu schützen sei.

Der Einwand des Klägers, er betreibe einen "Adelshof", wurde ebenfalls abgelehnt, da eine Bevorzugung aufgrund von Abstammung gegen den Gleichheitssatz verstoße. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass das Bauwerk eine zwingende Funktion für die Landwirtschaft habe, weshalb es im Außenbereich unzulässig sei.

Tipp: Wer Bauvorhaben im Außenbereich plant, sollte frühzeitig prüfen, ob sie dem privilegierten Zweck des Gebiets entsprechen. Auffällige Bauwerke, die nicht klar der Landwirtschaft dienen, können rechtliche Probleme verursachen. Vor der Errichtung ist eine Genehmigung notwendig, um Konflikte mit dem Baurecht zu vermeiden.

Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com

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