Köln. Andreas Kalbitz, der frühere AfD-Politiker und „Flügel“-Mitbegründer kann vom Bundesverfassungsschutz keine Unterlagen oder weitere Informationen zu den über ihn gespeicherten Daten verlangen. Das Verwaltungsgericht Köln hat am Donnerstag, den 19. Mai 2022 entschieden, dass das Geheimhaltungsinteresse des Verfassungsschutzes Vorrang vor den Interessen des Politikers hat (Az.: 13 K 3190/20 und 13 K 3205/21).
Kalbitz ist Mitglied des Brandenburgischen Landtags. Bis Mai 2020 war er Mitglied der Alternative für Deutschland (AfD) und gehörte zu den Gründern des sogenannten Flügels.
Der Bundesverfassungsschutz gab im Januar 2019 bekannt, dass der Flügel als als „Verdachtsfall“ und die AfD als „Prüffall“ eingestuft worden sei. „Extremistische Bestrebungen“ des Flügels wurden in einem Gutachten des Verfassungsschutzes vom 12. März 2020 bestätigt. Dort wurde Kalbitz auch namentlich benannt. Einen Tag später berichtete der „Spiegel“, dass diese Gutachten ihm vorliege.
Kalbitz beantragte daraufhin eine Kopie seiner Personalakte und die Überlassung des Gutachtens.
Vom Verfassungsschutz wurden dann zusammenfassende Auskünfte über gespeicherte personenbezogene Daten und den Kontakten von Kalbitz zur "Heimattreuen Deutschen Jugend" (HDJ) erteilt. Weitere Auskünfte und die Überlassung von Unterlagen wurden jedoch abgelehnt.
Kalbitz fordert mit seiner Klage die Zusendung der geforderten Unterlagen.
Das Verwaltungsgericht lehnte dies jetzt ab. Es gebe grundsätzlich nur einen Auskunftsanspruch nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz. Grundsätzlich würde es ausreichen, wenn der Verfassungsschutz den Inhalt der gespeicherten Daten mit eigenen Worten zusammenfasse. Das Gesetz begründe jedoch kein Recht auf Akteneinsicht, betonte die Richter in Köln.
Außerdem müsse das Interesse des Klägers an der Überlassung von Unterlagen hinter dem Geheimhaltungsinteresse des Bundesverfassungsschutzes zurücktreten. Denn die Herausgabe von Personenakten würde enthüllen, wie der Verfassungsschutz zu den Informationen gelangte. Dies würde seine künftige Fähigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben gefährden.
Als Verschlusssache sei das Gutachten über den Flügel nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Dass der „Spiegel“ aufgrund eigener Aussage an das Gutachten gelangte, ändere nichts an dieser Einordnung. Vom Verfassungsschutz sei die Veröffentlichung des Magazins nicht gebilligt worden.
Kalbitz habe auch keinen Anspruch, auf weitere zusammenfassende Informationen zu dem Gutachten. Vom Verfassungsschutz sei plausibel dargelegt worden, dass diese inhaltlichen Auskünfte bereits Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes, insbesondere im Hinblick auf die Quelle, zulasse.
Sofern Kalbitz nach weiteren Auskünften frage, müsse er sie näher eingrenzen. Andernfalls sei für den Verfassungsschutz der Aufwand nicht zumutbar.
Quelle: © Fachanwalt.de
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