Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier (Az. 7 K 5045/24.TR) hat entschieden, dass ein Feuerwehrmann seine Knieverletzung aus dem Dienstsport nicht als Dienstunfall anerkannt bekommt.
Dienstsport führt zu Streit um Anerkennung als Dienstunfall
Der Kläger war als Berufsfeuerwehrmann bei der Beklagten tätig. Bereits vor seiner Einstellung hatte er sich bei einem privaten Sportunfall das rechte Knie verletzt und einen Kreuzbandriss erlitten, der operativ durch eine vordere Kreuzbandplastik behandelt wurde. Anschließend war er sportlich aktiv, bis er 2019 erneut eine Knieverletzung erlitt.
Trotz dieser Vorgeschichte wurde er im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung für den Feuerwehrdienst als tauglich eingestuft und trat seinen Dienst ohne Beschwerden an. Im Dezember 2023 verletzte er sich während des organisierten Dienstsports abermals am rechten Knie. Er meldete den Vorfall als Dienstunfall und schilderte, nach einem Sprung sei er unglücklich aufgekommen und habe sich das Knie verdreht.
Ein orthopädisches Gutachten beschrieb den Vorgang als Wegknicken des Knies nach einem Ausfallschritt. Nach ärztlichen Stellungnahmen lehnte die Beklagte die Anerkennung ab und verwarf auch den Widerspruch.
Daraufhin erhob der Feuerwehrmann im November 2024 Klage vor dem Verwaltungsgericht. Er argumentierte, die Annahme, sein Knie sei bereits instabil gewesen, sei unzutreffend.
Vorschädigung schließt Anerkennung als Dienstunfall aus
Das Gericht stellte klar, dass zwar ein äußerlich bestimmbares und plötzliches Ereignis vorgelegen habe, dieses jedoch nicht als wesentliche Ursache für die Verletzung gelten könne.
Nach den Grundsätzen des Dienstunfallrechts müsse der Dienstherr nur für Risiken haften, die aus der spezifischen Tätigkeit erwachsen. Ein Zusammenhang sei nicht mehr gegeben, wenn eine andere Bedingung die maßgebliche Ursache für den Schaden darstelle. Bei sogenannten Gelegenheitsursachen sei die Verletzung allein zufällig mit der dienstlichen Tätigkeit verbunden und hätte sich in gleicher Weise auch bei anderer Gelegenheit ergeben.
Die Richter sahen es als erwiesen an, dass das Knie des Klägers bereits durch frühere Verletzungen vorgeschädigt war und die Instabilität unabhängig vom Dienstsport zu einer erneuten Schädigung hätte führen können. Damit sei das aktuelle Ereignis lediglich der auslösende Faktor einer schon bestehenden Problematik gewesen.
Ein fachorthopäisches Gutachten belegte zudem eine Gelenkinstabilität nach der früheren Kreuzbandplastik. Auch die sportliche Aktivität des Klägers ändere nichts an dieser Beurteilung, da gute Leistungen trotz struktureller Vorschädigungen möglich seien.
Somit verneinte das Gericht den ursächlichen Zusammenhang und wies die Klage ab.
Tipp: Wer Vorerkrankungen oder Vorschäden hat, sollte sich bei der Meldung eines möglichen Dienstunfalls bewusst sein, dass die Anerkennung nur dann gelingt, wenn das Ereignis im Dienst eindeutig die wesentliche Ursache ist. Daher empfiehlt es sich, medizinische Unterlagen und Gutachten sorgfältig vorzubereiten und rechtzeitig zu prüfen, ob eine Vorschädigung den Anspruch gefährden kann.
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