Köln (jur). Auch wenn sich die Kündigung einer Vorständin eines öffentlichen Unternehmens als unzulässig erweist, kann ihre verwaltungsrechtliche Abberufung rechtmäßig sein. Denn für die Abberufung reicht es aus, wenn der Verwaltungsrat nicht mehr das nötige Vertrauen in die Vorständin hat, urteilte am Donnerstag, 13. Oktober 2022, das Verwaltungsgericht Köln (Az.: 4 K 5436/21).
Es bestätigte damit die Abberufung der ehemaligen Vorstandschefin Kornelia Hülter bei dem kommunalen Bonner Abfallentsorgungsunternehmen bonnorange. Hintergrund ist ein Streit mit den vier Abteilungsleitern und Teilen der Belegschaft von bonnorange. Diese hatten Hülter einen schlechten Führungsstil und mangelnde Fürsorge für die Beschäftigten vorgeworfen. Der Verwaltungsrat hatte sie zunächst von ihrem Amt freigestellt. Später sprach der Verwaltungsrat eine fristlose Kündigung aus und berief die Vorstandschefin von ihrem Posten ab.
Das Landgericht Bonn verwarf am 29. April 2022 die fristlose Kündigung Hülters als rechtswidrig. bonnorange habe die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht nachgewiesen.
Auch vor dem Verwaltungsgericht Köln bestritt Hülter die Pflichtverletzungen. Auch für die Abberufung fehle daher ein ausreichender Grund.
Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht. Für das „öffentlich-rechtliche Bestellungsverhältnis“ würden andere Maßstäbe gelten als für den privatrechtlichen Anstellungsvertrag. Verwaltungsrechtlich sei der Nachweis einer Pflichtverletzung nicht erforderlich. Für die Abberufung reiche es aus, wenn der Verwaltungsrat dem Vorstand das Vertrauen entziehe. Das sei hier geschehen. Hinweise für eine willkürliche Abberufung gebe es nicht.
Dass Abberufung und Kündigung laut Verwaltungsgericht „getrennt zu betrachten“ sind, könnte für bonnorange beziehungsweise die Stadt Bonn allerdings finanzielle Folgen haben. Denn Hülter könne trotz ihrer Abberufung „in Ermangelung von Kündigungsgründen weiterhin Anspruch auf die im Anstellungsvertrag vereinbarte Vergütung haben“. Ob dies der Fall ist, hatte das Verwaltungsgericht allerdings nicht zu entscheiden. Dies läge wiederum in der Kompetenz des Landgerichts.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock