Das Verwaltungsgericht Berlin (Az.: VG 26 L 288/24) entschied, dass sichtbare Tattoos kein pauschales Einstellungshindernis für die Kriminalpolizei darstellen.
Bewerbung wegen Hand-Tattoos abgelehnt
Eine Bewerberin wollte in den Vorbereitungsdienst der Berliner Kriminalpolizei aufgenommen werden. Die 26-Jährige trägt auf beiden Handrücken großflächige Tätowierungen mit Rosenblüten und den Namen ihrer Kinder.
Die Berliner Polizei lehnte ihre Bewerbung ab, da sichtbare Tattoos nicht mit der amtlichen Funktion einer Polizeibeamtin vereinbar seien. Die Frau reichte daraufhin einen Eilantrag ein, um ihre Bewerbung erneut prüfen zu lassen.
Sichtbare Tattoos nicht automatisch Ausschlussgrund
Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem Eilantrag teilweise statt.
Es entschied, dass die Ablehnung allein wegen der Tätowierungen rechtswidrig sei. Tattoos könnten eine Einstellung nur dann verhindern, wenn sie inhaltlich bedenklich oder so auffällig seien, dass sie die amtliche Funktion überlagerten. Im Fall der Antragstellerin seien die Motive jedoch unproblematisch und weit verbreitet. Blumenmotive und persönliche Inschriften seien gesellschaftlich akzeptiert und würden die Wahrnehmung der Beamtin nicht beeinträchtigen.
Das Land Berlin müsse die Bewerbung daher erneut unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung prüfen.
Tipp: Bewerber mit sichtbaren Tattoos sollten sich über die Regelungen ihrer Wunschbehörde informieren. Wer auf Ablehnung stößt, kann prüfen lassen, ob die Entscheidung rechtskonform ist. Ausschlaggebend ist, ob die Tätowierungen das Ansehen der Behörde beeinträchtigen oder neutral sind. Eine begründete Beschwerde oder ein juristisches Vorgehen kann die Chancen auf eine erneute Prüfung erhöhen.
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