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VG Berlin: Polizeigriff gegen Klimaaktivist war unzulässig

Das Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 1 K 281/23) hat entschieden: Der Einsatz schmerzhafter Polizeigriffe gegen einen Klimaaktivisten bei einer Blockade war unrechtmäßig.

Blockadeaktion der „Letzten Generation“ endet mit Polizeieinsatz

Im April 2023 nahm der Kläger, Unterstützer der Bewegung „Letzte Generation“, an einer Sitzblockade auf der Straße des 17. Juni teil. Die Polizei hatte die Versammlung zuvor aufgelöst. Ein Beamter forderte den Aktivisten auf, die Fahrbahn zu verlassen, und drohte dabei ausdrücklich mit schmerzhaften Maßnahmen bei Nichtbefolgung. Nachdem der Mann sitzen blieb, wurde er unter Anwendung sogenannter Nervendrucktechniken und Schmerzgriffe entfernt. 

Während des Zugriffs äußerte er: „Lassen Sie mich einfach sitzen“ und schrie laut vor Schmerzen. In seiner Klage machte er geltend, dass es keine gesetzliche Grundlage für derartige Maßnahmen gebe und dass ihr Einsatz unverhältnismäßig gewesen sei. Es habe keine Hinweise auf körperlichen Widerstand gegeben; vielmehr hätte die Polizei ihn ohne Gewalt tragen können.

Gericht: Maßnahmen überschritten rechtliches Maß

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin kam zu dem Ergebnis, dass der Einsatz der schmerzhaften Techniken rechtswidrig war. 

Zwar sei die Anwendung unmittelbaren Zwangs grundsätzlich durch das Verwaltungsvollstreckungsrecht gedeckt – auch wenn damit Schmerzen verbunden seien. Doch müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Im konkreten Fall sah das Gericht keinen Anlass für die gewaltsame Durchsetzung der polizeilichen Maßnahme. Der Kläger habe keinen aktiven Widerstand geleistet, es seien ausreichend Einsatzkräfte vor Ort gewesen, und es wären mildere Mittel wie das bloße Wegtragen verfügbar gewesen.

Damit sei der Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit nicht gerechtfertigt gewesen. 

Tipp: Wer mit passivem Protest konfrontiert ist, sollte bei Eingriffen stets abwägen, ob mildere Alternativen wie das Wegtragen ausreichen. Das Urteil zeigt deutlich, dass auch bei Versammlungsauflösungen nicht jede Maßnahme rechtlich haltbar ist. Künftige Einsätze sollten dokumentiert und auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüft werden, um spätere gerichtliche Beanstandungen zu vermeiden.

Symbolgrafik:© jonasginter - stock.adobe.com

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