Das Verwaltungsgericht Braunschweig (Az. 2 A 21/23) hat entschieden, dass der Denkmalschutz in der UNESCO-Altstadt von Goslar über dem Interesse an einer Solaranlage steht. Eine Genehmigung wurde verweigert, da es sich um einen besonders schweren Eingriff in das geschützte Erscheinungsbild handle.
Altstadtgebäude Teil des UNESCO-Weltkulturerbes
Zwei Hauseigentümer wollten auf dem Dach ihres Gebäudes in der historischen Altstadt von Goslar eine Photovoltaik-Anlage installieren. Ihr Haus liegt in einem Gebiet, das nicht nur unter Denkmalschutz steht, sondern auch als UNESCO-Weltkulturerbe anerkannt ist.
Sie beantragten daher eine Genehmigung für den Bau der Solaranlage, die ihnen jedoch von den zuständigen Behörden verweigert wurde. Daraufhin reichten sie Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig ein.
Die Kläger verwiesen auf die rechtliche Vorgabe, dass Solaranlagen auch auf denkmalgeschützten Gebäuden grundsätzlich erlaubt seien. Dies ergebe sich aus dem Vorrang für erneuerbare Energien im Bundes- und Landesrecht. Solche Vorhaben müssten genehmigt werden, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
Denkmalschutz überwiegt Nutzung erneuerbarer Energie
Das Gericht stellte klar, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung für Solaranlagen auf denkmalgeschützten Objekten besteht. Dieser Anspruch könne jedoch dann zurücktreten, wenn es sich um eine besonders schützenswerte Immobilie handelt und die Maßnahme mit gravierenden Beeinträchtigungen einhergeht. Genau dies sei im vorliegenden Fall gegeben.
Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege, das im Verfahren als Fachbehörde beteiligt war, wertete den Eingriff als besonders schwerwiegend. Das äußere Erscheinungsbild des zusammenhängenden historischen Stadtbilds würde durch die Anlage maßgeblich gestört, insbesondere wegen der auffälligen Farbgebung der Solarmodule. Das betroffene Gebäude sei öffentlich gut einsehbar, was die Wirkung der baulichen Veränderung zusätzlich verstärke.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte dieser fachlichen Beurteilung. Auch unter Verweis auf die Signalwirkung einer Genehmigung – die eine weitgehende Veränderung des Stadtbilds nach sich ziehen könnte – lehnte das Gericht den Antrag ab.
Den Klägern bleibt noch die Möglichkeit der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht.
Tipp: In Fällen mit denkmalgeschützten Gebäuden innerhalb eines UNESCO-Gebiets sollten Bauwillige frühzeitig die Denkmalschutzbehörden einbeziehen. Auch wenn grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung von Solaranlagen besteht, kann dieser durch besondere Schutzinteressen eingeschränkt sein. Wer in einem Ensembledenkmal wie der Altstadt von Goslar plant, sollte mit erhöhten Anforderungen rechnen und alternative Lösungen wie dachintegrierte Systeme prüfen lassen.
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