Das Verwaltungsgericht Darmstadt entschied mit Beschluss vom 2. März 2026 (Az.: 1 L 2791/25.DA), dass die fristlose Entlassung einer Beamtin auf Widerruf wegen Kontakten zu ihrem inhaftierten Lebensgefährten rechtmäßig ist.
Beamtin verliert Job wegen heimlicher Kontakte zu Häftling
Die Antragstellerin begann im Januar 2025 ihren Vorbereitungsdienst als Obersekretäranwärterin im Justizvollzugsdienst. Bereits vor Beginn des Dienstes lernte sie ihren späteren Lebensgefährten kennen. Dieser wurde im April 2025 aus Spanien nach Deutschland überstellt und in eine hessische Justizvollzugsanstalt eingewiesen.
Er beantragte, dass die Antragstellerin, die in einer anderen Anstalt eingesetzt war, als Telefonkontakt registriert werde. Am selben Tag informierte die Antragstellerin unaufgefordert ihre Anstaltsleitung über die Beziehung. In einem Gespräch vermittelte sie, dass sie den Kontakt künftig abbrechen werde.
Tatsächlich setzte sie jedoch die Beziehung fort: Sie schrieb Liebesbriefe, übersandte Lichtbilder und führte vertrauliche Telefongespräche mit dem Inhaftierten, ohne ihre Vorgesetzten darüber zu informieren. Aufgrund dieses Verhaltens wurde die Antragstellerin fristlos aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen.
Gegen diese Entscheidung legte sie Eilantrag beim Verwaltungsgericht Darmstadt ein, der jedoch abgewiesen wurde.
Beamtin fristlos entlassen wegen vertraulicher Kontakte zu Häftling
Das Gericht sah in dem Verhalten der Antragstellerin eine nachhaltige und endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu ihrem Dienstherrn.
Sie habe mehrere beamtenrechtliche Pflichten verletzt, darunter die Gehorsams- und Wohlverhaltenspflicht sowie die Pflicht zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber Vorgesetzten.
Die fortgesetzten Kontakte zu ihrem inhaftierten Lebensgefährten, die trotz ausdrücklicher Zusage der Beendigung stattfanden, stellten dienstlich relevante Informationen dar. Durch die Unterlassung der Offenlegung habe die Antragstellerin gegen ihre Mitteilungspflichten verstoßen.
Das Gericht hob hervor, dass der Justizvollzug ein besonders sicherheitsrelevanter Bereich ist. Bedienstete müssen professionelle Distanz wahren, da Nähe zu Gefangenen Sicherheitsrisiken bergen kann. Selbst die Tatsache, dass die Antragstellerin nicht in derselben Anstalt eingesetzt war, ändere nichts an der Gefährdung von Sicherheitsinteressen.
Die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung auf Widerruf seien erfüllt, da die Handlung eine Pflichtverletzung darstellt, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens zu einer Kürzung der Bezüge führen würde.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig; die Antragstellerin hat Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt.
Tipp: In sensiblen Bereichen des öffentlichen Dienstes ist vollständige Transparenz gegenüber Vorgesetzten unerlässlich. Dienstliche Pflichten wie die Offenlegung relevanter Beziehungen oder Kontakte sollten strikt eingehalten werden, da Verstöße auch bei Beamten auf Widerruf fristlose Entlassungen nach sich ziehen können.
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