Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 14.11.2025 (Az. 18 L 3228/25) einen Eilantrag einer konfessionslosen 15-jährigen Schülerin abgelehnt und festgestellt, dass kein Rechtsanspruch auf Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht in Klasse 10 besteht.
Kein Anspruch auf erneuten Religionsfachwechsel aus Unzufriedenheit mit Lehrkraft
Eine konfessionslose Schülerin, die zuvor eine katholische Grundschule besuchte, wählte in Klasse 5 das Fach Praktische Philosophie. Bereits zum folgenden Schuljahr wechselte sie freiwillig zum katholischen Religionsunterricht.
Nach einem Jahr war sie mit dem Unterrichtsstil der Lehrkraft unzufrieden und kehrte ab Klasse 7 zu Praktischer Philosophie zurück. Im zweiten Halbjahr von Klasse 9 unzufrieden mit der Leistungsbewertung und der Lehrkraft im Fach Praktische Philosophie beantragte sie erneut einen Wechsel, nun zum evangelischen Religionsunterricht. Die Schule lehnte diesen Antrag ab.
Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wies den Eilantrag der Schülerin mit Beschluss vom 14.11.2025 ab.
Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster möglich.
Willkürliche An- und Abmeldung vom Religionsunterricht unzulässig
Weder das Grundgesetz noch die Landesverfassung oder das schulrechtliche Vorschriftenrecht sehen eine willkürliche An- oder Abmeldung vom Religionsunterricht vor, insbesondere nicht bei Wechselwünschen aufgrund von Unzufriedenheit mit Lehrkräften.
Konfessionslose Schüler oder solche ohne Angebot ihrer Religionsgemeinschaft können grundsätzlich freiwillig teilnehmen, doch ein uneingeschränkter Anspruch fehlt. Zunächst sind ausschließlich Schüler der jeweiligen Konfession zum Religionsunterricht berechtigt und verpflichtet. Die Zulassung fremder Konfessionen oder Konfessionsloser obliegt in Nordrhein-Westfalen der Religionslehrkraft und gehört zur inneren Gestaltung des Unterrichts gemäß den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft.
Aufgrund des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften über Inhalte und Ziele darf kein Angehöriger einer anderen Konfession gegen deren Willen zugelassen werden. Die Schülerin konnte keine Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche nachweisen; eine Taufe steht ihr jederzeit offen.
Tipp: Bei Wechselwünschen zwischen Fächern wie Praktischer Philosophie und konfessionellem Religionsunterricht frühzeitig die schulrechtlichen Regelungen prüfen, da wiederholte Änderungen aufgrund von Lehrkraft- oder Bewertungsunzufriedenheit keinen automatischen Anspruch begründen. Eine konfessionslose Wahlmöglichkeit bleibt möglich, unterliegt jedoch der Entscheidung der Religionslehrkraft und dem Willen der Religionsgemeinschaft, weshalb eine formelle Beitrittserklärung wie Taufe oder frühere schulische Bindung hilfreich sein kann. Schulen und Schüler sollten klären, ob der Wechsel den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, um Eilanträge und Beschwerden zu vermeiden.
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