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VG Gießen bestätigt Gewerbeuntersagung eines Unternehmers

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(2 Bewertungen)19.01.2026 Verwaltungsrecht

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen (Az.: 8 K 3257/23.GI) hat die Klage eines früheren Kanal- und Rohrreinigungsunternehmers gegen die Ablehnung einer Wiedergestattung seiner gewerblichen Tätigkeit abgewiesen.

Neue Gewerbeanmeldung scheitert an Vorbelastungen

Das Regierungspräsidium Gießen untersagte dem Kläger bereits im April 2017 die Ausübung seines damaligen Betriebs sowie jeglicher anderer selbstständigen Tätigkeit. Grundlage war die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit, da der Unternehmer beziehungsweise seine Firma wiederholt Leistungen abrechnete, die gar nicht oder nur teilweise erbracht worden waren.

Die hiergegen erhobene Klage scheiterte 2018, auch die Beschwerde vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof blieb ohne Erfolg.

Im September 2022 meldete der Kläger ein Gewerbe als „Hausmeisterservice“ an und stellte anschließend den Antrag auf Wiedergestattung. Dabei kündigte er an, perspektivisch auch Rohrreinigungen anbieten zu wollen. Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag im November 2023 jedoch ab.

Entscheidendes Gewicht hatte dabei, dass der Bruder des Klägers Anteile am früheren Betrieb erworben und ein neues Unternehmen gegründet hatte, in welchem der Kläger als Disponent tätig war. Gegen dieses neue Unternehmen wie auch dessen Geschäftsführer war ebenfalls eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen worden. Hinzu kam, dass gegen den Kläger strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen bandenmäßig begangenen Betrugs und Wuchers liefen.

Der Kläger wandte ein, die Ermittlungen seien längst eingestellt und er habe in dem Betrieb seines Bruders lediglich als weisungsgebundener Arbeitnehmer gearbeitet. Aufgrund der langen Dauer von über sieben Jahren sei die Gewerbeuntersagung inzwischen unverhältnismäßig.

Gericht bestätigt gewerberechtliche Unzuverlässigkeit

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht.

Nach Auffassung des Einzelrichters ist der Kläger weiterhin als unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinn einzustufen. Ausgehend von der 2017 erlassenen Untersagung müsse gerade bei der Wiederaufnahme einer selbstständigen Tätigkeit verlangt werden, dass sich der Kläger klar von unzuverlässigen Gewerbetreibenden distanziere, auch wenn diese aus der eigenen Familie stammten.

Da er jedoch als Disponent im Unternehmen seines Bruders tätig war und dort wiederholt selbst in Ermittlungsverfahren als Beschuldigter geführt wurde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er künftig zuverlässig ein Gewerbe betreiben werde. Entscheidend sei, dass die gewerberechtliche Bewertung nicht davon abhänge, ob strafrechtliche Verfahren zu einer Verurteilung führten.

Das Gericht stellte klar, dass schon der berufliche Werdegang des Klägers eine Tendenz zur Missachtung von Rechtsnormen erkennen lasse, insbesondere im Hinblick auf Vermögensdelikte. Diese Gesamtumstände reichten aus, um die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit fortbestehen zu lassen.

Das Urteil vom 4. August 2025 ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung kann binnen eines Monats nach Zustellung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragt werden.

Tipp:
Wer nach einer Gewerbeuntersagung eine Wiederaufnahme anstrebt, sollte nachweislich Abstand von früheren Strukturen nehmen und jede Verbindung zu unzuverlässigen Personen vermeiden. Zudem empfiehlt es sich, die eigene berufliche Zuverlässigkeit durch lückenlose Dokumentation und einwandfreies Verhalten langfristig zu belegen.

Symbolgrafik:© whitelook - stock.adobe.com

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