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VG Gießen hebt Gewerbeuntersagung für mobilen Sozialdienst auf

Mit Eilbeschluss vom 8. Januar 2026 hat das Verwaltungsgericht Gießen (Az. 8 L 6549/25.GI) entschieden, dass die Untersagung eines mobilen sozialen Hilfsdienstes vorläufig keinen Bestand hat und dem Antragsteller Rechtsschutz gewährt.

Gewerbeuntersagung wegen angeblicher Personenbeförderung

Der Antragsteller aus dem Vogelsbergkreis ist seit geraumer Zeit gewerblich mit einem mobilen sozialen Hilfsangebot tätig. Sein Dienstleistungsangebot richtet sich an hilfsbedürftige Personen und umfasst insbesondere die Begleitung bei Einkäufen, Arztterminen sowie weitere alltagsnahe Unterstützungsleistungen.

Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten kommt es gelegentlich auch dazu, dass die betreuten Personen im Fahrzeug des Antragstellers mitgenommen und befördert werden. Ein gesondertes Entgelt allein für diese Fahrten wird nach seinem Vorbringen jedoch nicht verlangt, vielmehr sind die Wege integraler Bestandteil der sozialen Unterstützung.

Im November 2025 untersagte eine kreisangehörige Stadt dem Antragsteller die weitere Ausübung seines Gewerbes vollständig. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er ohne die nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderliche Genehmigung entgeltliche Personenbeförderung betreibe.

Gegen diese Verfügung wandte sich der Gewerbetreibende mit einem Eilantrag, um die sofortige Vollziehung der Untersagung auszusetzen und seine Tätigkeit zunächst fortführen zu können.

Keine entgeltliche Personenbeförderung und fehlende Verhältnismäßigkeit

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen folgte der Auffassung der Behörde nicht.

Nach summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass keine entgeltliche Personenbeförderung im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes vorliege, da kein eigenständiges Beförderungsentgelt erhoben werde. Der Transport stehe vielmehr in engem Zusammenhang mit den haushaltsnahen sozialen Dienstleistungen und sei diesen untergeordnet. Damit fehle es bereits an der Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes.

Darüber hinaus beanstandete das Gericht die Maßnahme auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. Die vollständige Untersagung des mobilen sozialen Dienstes gehe zu weit, weil nicht erkennbar geprüft worden sei, ob mildere Mittel in Betracht kämen. Insbesondere hätte erwogen werden müssen, zumindest einzelne Tätigkeitsbereiche wie die Begleitung bei Einkäufen oder Arztbesuchen weiterhin zuzulassen. Die angegriffene Verfügung erweise sich daher im Eilverfahren als voraussichtlich rechtswidrig.

Der Beschluss vom 8. Januar 2026 ist noch nicht rechtskräftig; binnen zwei Wochen kann Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

Tipp: Gewerbetreibende im sozialen Bereich sollten genau darauf achten, wie ihre Leistungen strukturiert und abgerechnet werden. Werden Fahrten lediglich als unselbstständiger Teil sozialer Dienstleistungen erbracht, kann eine Genehmigungspflicht entfallen. Bei behördlichen Untersagungen empfiehlt es sich, frühzeitig prüfen zu lassen, ob mildere Maßnahmen möglich sind und unverhältnismäßige Eingriffe abgewehrt werden können.

Symbolgrafik:© Dan Race - stock.adobe.com

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