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VG Gießen: Kein Anspruch auf bestimmten Standplatz beim Herbstmarkt

Das Verwaltungsgericht Gießen (Az. 8 L 5359/25.GI) entschied am 19. September 2025, dass ein Händler keinen Anspruch auf einen bestimmten Standort beim 73. Friedberger Herbstmarkt hat.

Streit um Standplatz beim Friedberger Herbstmarkt

Ein Gewerbetreibender hatte zunächst im Eilverfahren durchgesetzt, dass er am 73. Friedberger Herbstmarkt teilnehmen darf. Die Stadt Friedberg wies ihm daraufhin einen Standplatz zu. Mit einem weiteren Antrag verlangte der Beschicker jedoch die Zuweisung eines anderen Platzes, den er für besser geeignet hielt.

Er argumentierte, dass die Zufahrt mit seinem Verkaufswagen an der zugeteilten Stelle praktisch unmöglich sei. Zudem bezeichnete er den Standort als wirtschaftlich unattraktiv und verwies auf freie Flächen auf dem Marktgelände, die nach seiner Auffassung verfügbar gewesen seien.

Die Stadt widersprach und führte aus, dass der zugewiesene Platz erreichbar sei. Dies habe sich schon daran gezeigt, dass ein LKW des städtischen Bauhofs die Fläche anfahren konnte. Auch die erkennbaren Lücken auf dem Gelände hätten konkrete Funktionen wie Notausgänge, Sicherheitsstützpunkte oder Reservierungen für noch ausstehende Teilnehmer des Krammarkts.

VG Gießen: Kein Anspruch auf frei wählbaren Standplatz

Das Verwaltungsgericht Gießen lehnte den Eilantrag ab und stellte klar, dass kein Recht auf einen selbst gewählten Standplatz besteht.

Die Entscheidung über die Platzvergabe liege im Ermessen der Stadt als Veranstalterin. Dieses Ermessen umfasse sowohl die räumliche Gestaltung als auch die branchenspezifische Einteilung des Marktes. Ein faktisches Hindernis für den Aufbau des Standes konnte das Gericht nicht erkennen.

Selbst wenn der Wagen nicht direkt an die Fläche gefahren werden könne, sei es zumutbar, alternative Lösungen wie das Abkoppeln des Verkaufswagens oder den Einsatz eines anderen Zugfahrzeugs in Betracht zu ziehen. Außerdem habe die Stadt plausibel dargelegt, dass die vorhandenen Lücken aus Sicherheits- und Organisationsgründen freigehalten werden müssen und nicht für andere Beschicker frei verfügbar seien.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb von zwei Wochen steht den Beteiligten der Rechtsweg zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel offen.

Tipp: Wer einen Standplatz auf Märkten oder Festen erhält, sollte sich frühzeitig über die verkehrstechnischen Bedingungen und die logistische Erreichbarkeit informieren. Es empfiehlt sich, schon im Vorfeld mit der Stadt oder dem Veranstalter mögliche Einschränkungen abzuklären und gegebenenfalls Alternativen für den Aufbau bereitzuhalten. So lassen sich spätere Konflikte und gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden.

Symbolgrafik:© Dan Race - stock.adobe.com

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