Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer für eine ungenutzte Immobilie auch bei Verkaufsabsicht erhoben werden darf (Az.: 8 K 2687/23.GI). Eine Klage gegen die Steuerpflicht im Gebiet der Stadt Schotten wurde abgewiesen.
Hintergrund zur Zweitwohnungssteuer in Schotten
Die Klägerin war Nießbrauchberechtigte eines Einfamilienhauses im Stadtgebiet von Schotten, das ihrem Sohn gehört. Zwischen 2018 und 2024 nutzte sie ihr umfassendes Nießbrauchrecht, ohne jedoch dort ihren Wohnsitz anzumelden. Für die Jahre 2019 bis 2023 setzte die Stadt Schotten eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von rund 7.600 Euro fest.
Die Klägerin wandte sich juristisch gegen die Steuer, indem sie argumentierte, die Immobilie sei ausschließlich als Kapitalanlage vorgesehen und seit 2018 unbewohnt. Ein Verkauf sei geplant gewesen, jedoch aus verschiedenen Gründen nicht realisiert worden. Auch eine Vermietung habe sie vermieden, um den Kaufpreis nicht zu beeinträchtigen.
Zudem sei das Nießbrauchrecht mittlerweile abgelöst und gelöscht worden, um eine lastenfreie Veräußerung zu ermöglichen.
Begründung des Gerichts zur Steuerpflicht
Das Gericht wies die Klage ab und stellte klar, dass auch Nießbrauchberechtigte zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden können, wenn die Nutzung über eine reine Kapitalanlage hinausgeht.
Die 8. Kammer sah es als unzureichend dargelegt an, dass die Immobilie ausschließlich als Kapitalanlage diente, da die Klägerin das Haus nicht vermietet hatte, was ihre Absicht zur Gewinnerzielung hätte belegen können. Auch Verkaufsbemühungen des Eigentümers seien irrelevant, da die Klägerin als Nießbrauchberechtigte keine Verkaufsberechtigung hatte.
Eine tatsächliche persönliche Nutzung wurde zudem dadurch vermutet, dass der Sohn der Klägerin 2018 einen Nebenwohnsitz im Haus angemeldet hatte.
Die Entscheidung vom 8. Oktober 2024 ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.
Tipp: Wer eine Immobilie ungenutzt hält, sollte prüfen, ob die Steuerpflicht für eine Zweitwohnung besteht. Es kann sinnvoll sein, Vermietung und Kapitalanlage klar darzulegen und mögliche steuerliche Pflichten im Vorfeld zu klären, um unerwartete Kosten zu vermeiden.
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