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VG Göttingen erklärt Restabfallgebühren für rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Göttingen (Az. 3 A 75/23 und 3 A 49/24) hat am 22.09.2025 mehrere Klagen gegen die Restabfallgebühren der Stadt Göttingen für 2023 und 2024 für begründet erklärt. Die festgesetzten Entgelte seien nicht ordnungsgemäß kalkuliert worden.

Eigentümer wehren sich gegen hohe Abfallgebühren

Mehrere Grundstückseigentümer im Stadtgebiet Göttingen hatten sich Anfang der Jahre 2023 und 2024 gegen die Gebührenbescheide zur Restabfallentsorgung gewandt. Die festgesetzten Beträge variierten erheblich – von 128,80 Euro für einen 80-Liter-Behälter mit 14-tägiger Leerung im Jahr 2023 bis zu 3.844,98 Euro für einen 1100-Liter-Container mit wöchentlicher Entleerung im Jahr 2024.

Das Verwaltungsgericht hatte in allen Fällen zu prüfen, ob die vom Stadtrat jährlich durch Satzung beschlossenen Gebührensätze rechtmäßig kalkuliert worden waren. Grundlage dieser Kalkulation sind die vom Rat festgestellten Kosten der Abfallentsorgung, die in die Gebührensätze einfließen.

Zunächst hielt die Kammer die meisten von den Klägern erhobenen Einwände für unbegründet. Insbesondere beanstandeten die Kläger eine Umlage, die die Stadt Göttingen an den Abfallzweckverband Südniedersachsen leistet. Zwar müsse diese Umlage nach Ansicht des Gerichts tatsächlich durch Satzung und nicht durch Bescheid festgelegt werden, doch beeinträchtige dies die Gebührenkalkulation nicht.

Die fraglichen Kosten seien real angefallen und hätten den Haushalt der Beklagten tatsächlich belastet. Der formale Fehler hätte lediglich den Zahlungszeitpunkt verschoben, nicht jedoch die materielle Rechtmäßigkeit der Kosten verändert.

Gericht beanstandet fehlenden Nachweis des Kostenausgleichs

Trotz dieser Bewertung hob das Verwaltungsgericht die angefochtenen Gebührenbescheide auf.

Ausschlaggebend war, dass die Stadt Göttingen nicht nachvollziehbar dargelegt hatte, wie Über- und Unterdeckungen aus früheren Jahren in die Kalkulation eingeflossen waren. Dieser Ausgleich ist nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zwingend erforderlich, um Abweichungen zwischen geplanten und tatsächlichen Kosten zu korrigieren. Ein solcher Ausgleich sorgt dafür, dass Prognosefehler aus Vorjahren entweder durch niedrigere oder höhere Gebührensätze in Folgejahren ausgeglichen werden.

Nach Auffassung der Kammer fehlten jedoch nachvollziehbare Berechnungen, die den Vergleich zwischen tatsächlichen und kalkulierten Kosten sowie der tatsächlichen und prognostizierten Inanspruchnahme erlaubten. Weder die vorgelegten Kalkulationen für 2023 und 2024 noch zusätzliche Unterlagen zu früheren Jahren ermöglichten eine belastbare Nachprüfung.

Da somit unklar blieb, ob der gesetzlich geforderte Kostenausgleich korrekt erfolgte, erklärte das Gericht die Gebührenbescheide für rechtswidrig.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Göttingen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Tipp: Betroffene Grundstückseigentümer sollten ihre Gebührenbescheide genau prüfen lassen. Wenn der Kostenausgleich in der Kalkulation nicht transparent dargestellt ist, bestehen gute Erfolgsaussichten für einen Widerspruch oder eine Klage. Kommunen sollten künftig besonders darauf achten, Über- und Unterdeckungen nachvollziehbar offenzulegen, um rechtliche Beanstandungen zu vermeiden.

Symbolgrafik:© mitifoto - stock.adobe.com

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