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VG Hannover bestätigt Anspruch auf Integrations-Kita-Platz

Das Verwaltungsgericht Hannover (Az. 3 B 581/35) hat entschieden, dass ein Kind mit frühkindlichem Autismus einen sofortigen Anspruch auf einen geeigneten Integrationskindergartenplatz hat. Der Jugendhilfeträger muss diesen zur Verfügung stellen – ein bloßes Kostenanerkenntnis reicht nicht aus.

Vierjähriger mit Autismus fordert Kita-Platz per Eilantrag

Ein vierjähriges Kind, bei dem laut fachärztlicher Einschätzung frühkindlicher Autismus vorliegt, begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zuweisung eines bedarfsgerechten Kindergartenplatzes. Die Eltern des Kindes beantragten bei der zuständigen Jugendhilfeeinrichtung einen entsprechenden Integrationsplatz. 

Die Behörde verwies auf eine mögliche Eigenbeschaffung durch die Familie und bot lediglich die Übernahme entstehender Kosten an. Ein geeigneter Platz im integrativen Bereich sei derzeit nicht verfügbar, jedoch könne ein solcher ab dem Sommer 2025 angeboten werden. 

Die Familie hielt diese Verzögerung für unzumutbar, da sie den Bildungsanspruch des Kindes beeinträchtige, und wandte sich daher an das Verwaltungsgericht Hannover.

Gericht: Kita-Platz muss trotz fehlender Kapazität bereitgestellt werden

Die 3. Kammer entschied zugunsten des Kindes und stellte fest, dass nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auch Kinder mit besonderem Förderbedarf wie hier einen unmittelbaren Anspruch auf eine ihrem Bedarf entsprechende Betreuung in einer Kindertageseinrichtung haben. 

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist nicht nur zuständig, sondern zur tatsächlichen Leistung verpflichtet – ein bloßes Angebot der Kostenübernahme genügt nicht. Auch das Fehlen freier Plätze rechtfertigt keine Ablehnung, da es sich um einen sogenannten kapazitätsunabhängigen Erfüllungsanspruch handelt. Das Gericht stellte klar, dass selbst bei einer absehbaren Verfügbarkeit in einigen Monaten der Rechtsanspruch des Kindes auf Teilhabe an frühkindlicher Bildung bereits mit jedem verlorenen Tag verkürzt werde. 

Der Eilantrag war daher gerechtfertigt. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig; eine Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg ist möglich. 

Tipp: Eltern von Kindern mit Integrationsbedarf sollten darauf bestehen, dass der zuständige Träger einen passenden Kindergartenplatz aktiv bereitstellt – unabhängig davon, ob aktuell Kapazitäten gemeldet werden. Eine bloße Kostenübernahme ersetzt den konkreten Leistungsanspruch nicht. Frühzeitig juristisch durchsetzbarer Handlungsdruck kann entscheidend sein.

Symbolgrafik:© p365.de - stock.adobe.com

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