Das Verwaltungsgericht Hannover (Az. 10 A 5390/23) wies am 17. September 2025 die Klage eines Fußballfans ab, der gegen Maßnahmen der Bundespolizei am Braunschweiger Bahnhof nach dem Spiel SC Paderborn gegen Eintracht Braunschweig vom 8. Oktober 2023 vorging.
Auseinandersetzung am Bahnhof: Pfefferspray trifft auch Vater
Nach der Zweitligabegegnung in Braunschweig kam es im Bahnhof zu Konfrontationen zwischen Polizeikräften und Paderborner Anhängern. Am Gleis 5/6 trafen rivalisierende Fangruppen aufeinander, was in körperlichen Auseinandersetzungen mündete. Beamte der Bundespolizei griffen ein, beendeten die Schlägerei und sicherten den Bereich durch eine Kette.
Der Kläger, der gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn vor Ort war, näherte sich den Beamten und wurde von einem Polizisten leicht zurückgeschoben, um Abstand zu schaffen. Plötzlich stürmte der Sohn, der zuvor vermummt auftrat und aggressiv wirkte, mit erhobenen Armen auf die Einsatzkräfte los.
Um diesen Angriff abzuwehren, setzten die Beamten neben körperlicher Einwirkung auch Pfefferspray ein. Dabei wurde der Kläger ungewollt getroffen und ging zu Boden. In seiner Klage vom 8. November 2023 trug er vor, Opfer grundloser Polizeigewalt geworden zu sein, und verwies darauf, dass er selbst unbeteiligt gewesen sei.
VG Hannover: Reizgaseinsatz war verhältnismäßig
Die 10. Kammer beurteilte die Feststellungsklage zwar als zulässig, inhaltlich aber als unbegründet.
Nach Auswertung der Videoaufnahmen und dienstlichen Protokolle war ein gezielter Schlag gegen den Kläger nicht nachweisbar. Auch der Kläger selbst konnte in der Verhandlung keine konkreten Angaben machen, wann oder durch wen er getroffen worden sein sollte, und wies zudem keinerlei Verletzungen nach.
Das Gericht stellte klar, dass der Einsatz von Reizgas gegen den Sohn des Klägers erforderlich und verhältnismäßig war, da von diesem ein unmittelbarer Angriff auf die Beamten ausging. Angesichts des engen Bahnsteigs, der fortlaufenden Zugbewegungen und der extrem kurzen Eskalation von unter einer Minute sei die Situation besonders gefährlich gewesen. Dass der Kläger Reizgas abbekam, lag nach Auffassung des Gerichts daran, dass er sich selbst in die dynamische Lage begab. Die Maßnahmen seien erkennbar gegen den Sohn gerichtet gewesen.
Eine Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg kann beantragt werden.
Tipp: Wer sich in polizeilichen Einsatzlagen auf Bahnhöfen oder bei Großveranstaltungen aufhält, sollte Distanz zu dynamischen Situationen wahren. Auch Begleitpersonen können das Risiko erhöhen, in Maßnahmen einzubezogen zu werden. Ein frühzeitiges Zurückhalten und Abstandhalten ist die sicherste Möglichkeit, nicht versehentlich in Zwangsmaßnahmen hineingezogen zu werden.
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