Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteilen vom 25.02.2026 (Az. 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS) entschieden, dass Prüfungsleistungen wegen unerlaubter Nutzung Künstlicher Intelligenz als „nicht bestanden“ bewertet werden dürfen. Zwei Studierende der Universität Kassel scheiterten mit ihren Klagen gegen entsprechende Entscheidungen der Hochschule.
Universität wertet KI-Nutzung als Täuschung
Ausgangspunkt der gerichtlichen Verfahren waren zwei unterschiedliche Prüfungsleistungen an der Universität Kassel.
Im ersten Fall ging es um eine Bachelorarbeit im Studienfach Informatik. Im zweiten Verfahren betraf die Auseinandersetzung eine Hausarbeit innerhalb eines Masterstudiengangs im Verwaltungsrecht.
In beiden Fällen gelangte die Universität nach einer Prüfung der eingereichten Arbeiten zu der Einschätzung, dass die Studierenden bei der Erstellung unerlaubte Hilfsmittel eingesetzt hatten. Nach Auffassung der Hochschule hatten beide Kläger in erheblichem Umfang Künstliche Intelligenz genutzt, ohne dies offenzulegen oder ohne dass der Einsatz nach den geltenden Prüfungsregeln erlaubt gewesen wäre.
Die Universität wertete dies als schwere Täuschung im Prüfungsverfahren. Daraufhin erklärte sie die jeweiligen Prüfungsleistungen für „nicht bestanden“. Zusätzlich schloss sie die Studierenden von einer Wiederholung der entsprechenden Prüfungen aus.
Die Betroffenen hielten diese Maßnahmen für rechtswidrig und wandten sich deshalb mit Klagen an das Verwaltungsgericht Kassel. Sie argumentierten unter anderem, dass der Einsatz von KI-Systemen nicht eindeutig geregelt gewesen sei beziehungsweise nicht nachweisbar sei, in welchem Umfang solche Systeme tatsächlich genutzt worden seien. Außerdem machten sie geltend, dass der Ausschluss von einer Wiederholungsprüfung unverhältnismäßig sei.
Die Universität Kassel verteidigte ihre Entscheidung und verwies darauf, dass die Prüfungsordnungen die Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel ausdrücklich untersagten. Dazu zähle auch der Einsatz von KI-Anwendungen, sofern dieser nicht ausdrücklich erlaubt sei oder transparent gemacht werde. Nach ihrer Auffassung belegten verschiedene Anhaltspunkte in den Arbeiten eindeutig, dass entsprechende Systeme verwendet worden seien.
Täuschung mit KI: Klagen von Studierenden abgewiesen
Die für das Hochschulrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel folgte im Ergebnis der Argumentation der Universität und wies beide Klagen ab.
Nach Auffassung des Gerichts war die Bewertung der Prüfungsleistungen als „nicht bestanden“ rechtmäßig. Die Richter stellten fest, dass sich die Kläger nach der Überzeugung des Gerichts tatsächlich unerlaubter Hilfsmittel bedient hatten. Dazu zählte insbesondere die Nutzung von Künstlicher Intelligenz zur Erstellung oder wesentlichen Unterstützung der jeweiligen Arbeiten.
Eine solche Verwendung sei jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nach den maßgeblichen Prüfungsregelungen nicht gestattet sei oder nicht offengelegt werde. Das Gericht betonte zudem, dass Universitäten grundsätzlich berechtigt seien, klare Vorgaben zur Nutzung digitaler Hilfsmittel zu machen. Dazu gehöre auch die Festlegung, ob und in welchem Umfang KI-Werkzeuge bei wissenschaftlichen Arbeiten verwendet werden dürfen.Wenn Studierende gegen diese Regeln verstoßen und sich dadurch einen unzulässigen Vorteil verschaffen, liege eine Täuschung im Prüfungsverfahren vor.
Darüber hinaus stellte die Kammer grundsätzliche Erwägungen zum Umgang mit KI in Prüfungssituationen an Hochschulen an. Sie befasste sich insbesondere mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Einsatz solcher Systeme nachweisbar ist und welche Indizien hierfür herangezogen werden können.
Nach Ansicht des Gerichts können unterschiedliche Umstände – etwa Auffälligkeiten im Text oder technische Analysen – in ihrer Gesamtheit ausreichen, um den Einsatz unerlaubter Hilfsmittel zu belegen.
Auch der Ausschluss von einer Wiederholung der Prüfung sei im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Bei einer schweren Täuschung könne eine solche Maßnahme nach den einschlägigen Prüfungsordnungen zulässig sein.
Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen hat das Verwaltungsgericht Kassel in beiden Verfahren die Berufung zugelassen. Damit können die Entscheidungen noch von einer höheren Instanz überprüft werden.
Tipp: Studierende sollten sich vor der Erstellung von Haus- oder Abschlussarbeiten genau mit den jeweiligen Prüfungsordnungen ihrer Hochschule befassen. Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz kann je nach Regelung vollständig untersagt, nur eingeschränkt erlaubt oder ausdrücklich kennzeichnungspflichtig sein. Wird ein solches Hilfsmittel ohne Zulassung verwendet, kann dies als Täuschung gewertet werden und im schlimmsten Fall zum Nichtbestehen der Prüfung sowie zum Ausschluss von einer Wiederholung führen. Daher empfiehlt es sich, den Einsatz digitaler Werkzeuge immer transparent zu machen und im Zweifel vorab bei Lehrenden oder Prüfungsämtern nachzufragen.
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