Das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 4 L 535/25.KO) entschied, dass der zeitweise Schulausschluss eines 16-Jährigen wegen illegalem Waffenverkauf rechtmäßig ist.
Schüler verkaufte verbotene Waffen auf dem Schulgelände
Ein 16-jähriger Schüler war auf seinem Schulhof nicht nur durch sein Verhalten aufgefallen, sondern verkaufte dort über Wochen hinweg verbotene Gegenstände wie Schlagringe und Springmesser an Mitschüler – teils durch einen eingesetzten Mittelsmann.
Nachdem die Schulleitung von diesen Vorgängen erfuhr, entschied die Gesamtkonferenz, den Schüler bis zum Schuljahresende vom Unterricht auszuschließen. Die Schulleiterin erklärte die Maßnahme für sofort vollziehbar. Dagegen legte der Schüler Widerspruch ein und beantragte vor dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Er argumentierte, der Ausschluss sei überzogen, er habe Reue gezeigt, und der verbleibende Zeitraum bis zum Schuljahresende sei gering. Zudem habe die Schule keine ausreichende Gefährdungslage dargelegt.
Gericht erkennt Schutzinteresse der Schule als vorrangig an
Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte den Antrag ab und betonte, das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung des Ausschlusses sei höher zu bewerten als das Interesse des Schülers am Schulbesuch.
Ausschlaggebend war die Schwere des Fehlverhaltens: Der Schüler habe systematisch gefährliche Gegenstände verbreitet, was eine konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer Schüler darstelle. Durch den Verkauf habe er bewusst jegliche Kontrolle über die Verwendung der Waffen aufgegeben. Die Einschätzung der Schule, der Schulfrieden sei durch seine Anwesenheit gefährdet, sei laut Gericht ebenfalls nachvollziehbar – insbesondere vor dem Hintergrund jüngster Gewalttaten an Schulen.
Die Schule habe rechtmäßig darauf verzichtet, zunächst pädagogische Maßnahmen zu ergreifen. Bei besonders gravierendem Fehlverhalten wie hier könne ein direkter Ausschluss zulässig und notwendig sein, um die Sicherheit der Schulgemeinschaft zu gewährleisten.
Tipp: Wer auf Schulgelände gefährliche Gegenstände in Umlauf bringt, muss mit harten Konsequenzen rechnen. Die Entscheidung zeigt, dass Schulen zur Wahrung der Sicherheit selbst drastische Mittel wie einen zeitweiligen Ausschluss anwenden dürfen. In solchen Fällen ist es entscheidend, frühzeitig glaubwürdige Reue zu zeigen und gegebenenfalls ein Gesprächsangebot zu machen. Der Schutz der Mitschüler hat rechtlich oberste Priorität – selbst bei kurzer Restschulzeit.
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