Das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 5 K 967/24.KO und 5 K 1024/24.KO) hat am 01.04.2025 entschieden, dass Beamte in Elternteilzeit eine entsprechend ihrer reduzierten Arbeitszeit gekürzte Inflationsausgleichszahlung erhalten dürfen. Die Klagen zweier Teilzeitbeschäftigter wurden abgewiesen.
Beamtin und Beamter klagen gegen gekürzte Sonderzahlung
Zwei rheinland-pfälzische Landesbeamte erhielten im Rahmen ihrer Elternzeit lediglich anteilige Inflationsausgleichszahlungen – entsprechend ihrer zum Stichtag geleisteten Teilzeitbeschäftigung von 30 % bzw. 50 %. Grundlage war das Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025, das eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.800 € vorsah. Maßgeblich war der Beschäftigungsstand am 9. Dezember 2023, sofern im Zeitraum vom 1. August bis zum Stichtag mindestens ein Tag mit Dienstbezügen vorlag.
Die Kläger argumentierten, dass Vollzeitbeamte, die sich zum Stichtag vollständig in Elternzeit ohne Diensttätigkeit befanden, die Zahlung in voller Höhe erhielten. Darin sahen sie eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Teilzeitkräften in Elternzeit. Sie hielten die Regelung für verfassungswidrig und legten gegen die gekürzten Beträge Klage ein.
Gericht sieht keine Ungleichbehandlung durch Kürzung
Das Verwaltungsgericht wies beide Klagen ab und betonte, dass dem Gesetzgeber bei einmaligen Sonderzahlungen ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe.
Entscheidend sei der Umfang der tatsächlichen Arbeitszeit zum Stichtag – bei Teilzeitkräften könne die Sonderzahlung daher rechtmäßig anteilig berechnet werden. Bei Beamten, die zum Stichtag vollständig freigestellt waren, hätte bei strikter Anwendung gar kein Anspruch bestanden. Die gesetzliche Regelung ermöglichte ihnen durch die Bezugnahme auf frühere Arbeitstage dennoch eine volle Auszahlung – dies sei sachlich gerechtfertigt.
Das Gericht erkannte somit keine unzulässige Ungleichbehandlung. Auch der weitere Einwand eines Klägers, die monatlichen Inflationsausgleichszahlungen seien bei ihm verfassungswidrig gekürzt worden, blieb ohne Erfolg. Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot konnte das Gericht nicht feststellen. Unterschiede zu tarifbeschäftigten Angestellten seien aufgrund der verschiedenen Entgeltsysteme unerheblich.
Tipp: Wer sich in Elternzeit in Teilzeit befindet, sollte bei Sonderzahlungen stets die gesetzliche Stichtagsregelung im Blick behalten. Ein Anspruch auf ungekürzte Leistungen besteht meist nur bei voller Freistellung und vorausgegangener Diensterfüllung. Teilzeitbeschäftigte sollten sich frühzeitig über mögliche Auswirkungen auf variable Leistungen und Einmalzahlungen informieren, insbesondere wenn gesetzliche Neuregelungen oder Einmalzahlungen angekündigt sind.
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