Das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 3 L 297/25.KO) entschied: Ein Kind darf nicht allein durch Kündigung vom Kita-Besuch ausgeschlossen werden.
Kommunale Kita schließt Kind nach Verhaltensauffälligkeit aus
Die Ortsgemeinde als Trägerin einer Kindertagesstätte kündigte im März 2025 einem Kind mit sofortiger Wirkung den Betreuungsvertrag. Das Kind besuchte die Einrichtung seit dem Jahr 2020. Die Gemeinde begründete die Entscheidung mit wiederholtem aggressivem Verhalten.
Auf diese Kündigung hin stellten die Eltern des Kindes einen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Sie wollten erreichen, dass ihr Kind weiterhin die Kindertagesstätte besuchen darf – trotz der ausgesprochenen Kündigung durch die Trägerin.
Nur öffentlich-rechtlicher Verwaltungsakt ist wirksam
Das Gericht stellte klar, dass der Ausschluss eines Kindes aus einer kommunalen Kindertagesstätte nicht durch eine zivilrechtliche Kündigung erfolgen kann.
Zwar könne der Betreuungsvertrag privatrechtlich ausgestaltet sein, die Nutzung der Einrichtung als öffentliche Institution unterliege jedoch dem öffentlichen Recht. Für einen wirksamen Ausschluss wäre ein Verwaltungsakt erforderlich gewesen. Da dieser fehlte, sei das Kind weiterhin zur Nutzung der Kita berechtigt. Ob das Verhalten des Kindes den Ausschluss grundsätzlich rechtfertigen könnte, ließ das Gericht offen, da allein das Verfahren nicht rechtmäßig war.
Das Gericht verpflichtete die Gemeinde daher im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Kind vorläufig den Zugang zur Kita zu gewähren.
Tipp: Wer Träger einer kommunalen Einrichtung ist, muss bei Ausschlüssen die öffentlich-rechtliche Form wahren. Auch bei vertragsähnlichen Konstellationen gilt: Der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen darf nur durch einen formellen Verwaltungsakt entzogen werden. Eine reine Vertragskündigung reicht nicht aus und kann gerichtlich beanstandet werden.
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