Das Verwaltungsgericht Mainz (Az. 3 K 569/24.MZ) hat entschieden, dass die Wahl des Ersten Beigeordneten einer Ortsgemeinde zu wiederholen ist, weil zwei Stimmzettel fälschlich für ungültig erklärt wurden.
Handschriftliche Nein-Stimmen nicht anerkannt
Zwei Ratsmitglieder wandten sich gegen die Wertung von Stimmzetteln bei der Wahl des Ersten Beigeordneten im Jahr 2024.
Für die Abstimmung lagen den Mitgliedern des Ortsgemeinderates doppelt gefaltete Wahlzettel vor, auf denen die Alternativen „ja“ und „nein“ jeweils mit einem Ankreuzfeld vorgedruckt waren. Da nur ein Bewerber zur Wahl stand, hing das Ergebnis allein von den abgegebenen Zustimmungen oder Ablehnungen ab.
Der Wahlausschuss stellte nach Auszählung zunächst 10 gültige Ja-Stimmen und 8 gültige Nein-Stimmen fest. Zwei weitere Stimmzettel enthielten keine Markierung in den vorgegebenen Kästchen, sondern lediglich das handschriftlich notierte Wort „nein“, nachdem die Zettel einmal entfaltet wurden. Diese beiden Stimmen wurden als ungültig behandelt.
Die Kläger rügten, dass die Auszählung den eindeutig erkennbaren Willen der abstimmenden Ratsmitglieder ignoriert habe. Die Kommunalaufsichtsbehörde wies jedoch die Wahlbeschwerde zurück und argumentierte, die Stimmabgabe entspreche nicht dem angekündigten Verfahren, da die Ratsmitglieder vor Beginn ausdrücklich darauf hingewiesen worden seien, ihr Votum anzukreuzen. Zudem könne das Niederschreiben des Wortes „nein“ auch als Ablehnung des Wahlvorgangs insgesamt interpretiert werden.
Die daraufhin erhobene Klage richtete sich gegen die Wertung der Stimmen und die Bestätigung der Wahl durch die Aufsichtsbehörde.
Wählerwille war eindeutig erkennbar
Das Verwaltungsgericht beurteilte die zurückgewiesene Beschwerde neu und stellte fest, dass der gesetzlich maßgebliche Stimmwille im Vordergrund steht. Die schriftlich formulierten Nein-Stimmen ließen klare Rückschlüsse auf die Entscheidung der beiden Ratsmitglieder zu und durften nicht als ungültig eingestuft werden.
Das Gericht erklärte, die Wahl sei fehlerhaft verlaufen, weil der Wahlausschuss zwei gültige Stimmen unberechtigt verworfen habe. Die Gemeindeordnung stelle nicht auf formale Vorgaben wie ein bestimmtes Ankreuzverfahren ab, sondern auf die eindeutige Feststellbarkeit des Stimmwillens.
Da nur ein Kandidat zur Abstimmung stand, lasse das handschriftliche „nein“ keinerlei Interpretationsspielraum. Damit sei die Stimme gültig. Der Umstand, dass Kästchen für „ja“ oder „nein“ vorgedruckt waren, ändere nichts an der rechtlichen Bewertung. Auch der Hinweis während der Sitzung zur vorgesehenen Form der Stimmabgabe sei nicht geeignet, eine verbindliche und zwingende Regel zu schaffen.
Die Gemeindeordnung sehe keine Möglichkeit vor, die Art der Stimmabgabe formal zu normieren, wenn der Wille des Abstimmenden zweifelsfrei zu erkennen ist. Ferner liege kein Verstoß gegen die Geheimhaltung der Wahl vor, da die handschriftliche Eintragung nicht automatisch Rückschlüsse auf die Identität der abstimmenden Ratsmitglieder zulasse. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten daher, die Wahl für ungültig zu erklären.
Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.
Tipp: Bei kommunalen Wahlen oder Ratsabstimmungen sollte stets geprüft werden, ob der Stimmwille klar erkennbar ist – unabhängig von formalen Vorgaben in Sitzungen. Entscheidend ist, dass eine Stimme nicht wegen vermeintlicher Formfehler verworfen wird, wenn ihre Bedeutung eindeutig feststeht. Bei strittigen Wahlbewertungen lohnt es sich, die Regelungen der Gemeindeordnung genau zu betrachten und unklare Auslegungen anzufechten.
Symbolgrafik:© Stockfotos-MG - stock.adobe.com








Sofortantwort 24/7