Das Verwaltungsgericht Münster entschied am 24. Februar 2026 (Az. 4 K 1748/23), dass eine Corona-Infektion eines Lehrers nach einer Klassenfahrt nicht als Dienstunfall anerkannt werden kann. Die Klage des verbeamteten Lehrers aus Nordrhein-Westfalen wurde abgewiesen.
Lehrer infiziert auf Klassenfahrt: Kein Dienstunfall
Der Kläger, ein Lehrer aus dem Kreis Warendorf, begleitete Ende 2022 als eine von acht betreuenden Lehrkräften eine Klassenfahrt mit etwa 80 Schülerinnen und Schülern nach Berlin. Kurz nach der Rückkehr wurde bei ihm eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt.
Der Lehrer machte geltend, dass die Infektion während der Reisezeit aufgetreten sei, also in Ausübung seines Dienstes, und dass er während der Klassenfahrt einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen sei.
Das Land Nordrhein-Westfalen wies den Antrag zurück. Nach Ansicht der Behörde könne eine Infektion mit dem Coronavirus nur dann als Dienstunfall anerkannt werden, wenn eindeutig nachgewiesen werde, dass sie während der Dienstausübung oder aufgrund des Dienstes erfolgt sei.
Der Kläger konnte jedoch nicht nachweisen, dass die Ansteckung tatsächlich auf der Klassenfahrt stattgefunden habe. Weder ein konkreter Kontakt zu einem Infizierten noch ein Infektionsgeschehen unter den Teilnehmenden ließen sich feststellen. Eine Ansteckung im privaten Umfeld konnte nicht ausgeschlossen werden.
Corona auf Klassenfahrt: VG Münster erkennt keinen Dienstunfall
Das Verwaltungsgericht Münster bestätigte die Ablehnung des Antrags.
Zwar könne grundsätzlich auch eine Infektionskrankheit als Dienstunfall anerkannt werden, doch müsse dafür der Infektionsort und -zeitpunkt eindeutig bestimmbar sein, und eine Verwechslung mit anderen Ereignissen müsse ausgeschlossen sein.
Im vorliegenden Fall war dies nicht möglich, da der Kläger keinen konkreten Kontakt zu Infizierten nachweisen konnte und die Infektionszeiten des Virus eine Ansteckung auch vor oder nach der Klassenfahrt zuließen. Darüber hinaus sei eine Anerkennung als Dienstunfall oder Berufskrankheit nicht gerechtfertigt, da der Kläger während der Klassenfahrt keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt war.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Inzidenzen während der Reise in Berlin niedriger waren als am Wohn- und Schulort des Lehrers und dass es unter den Teilnehmenden kein größeres Ausbruchsgeschehen gegeben habe. Eine höhere Wahrscheinlichkeit einer Infektion auf der Klassenfahrt allein reiche nicht aus, um die Voraussetzungen eines Dienstunfalls zu erfüllen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Aktenzeichen: 4 K 1748/23 (nicht rechtskräftig)
Tipp: Lehrkräfte sollten beachten, dass Infektionen mit dem Coronavirus während schulischer Veranstaltungen nur dann als Dienstunfall anerkannt werden, wenn Ort und Zeitpunkt der Ansteckung eindeutig nachweisbar sind. Eine bloße Wahrscheinlichkeit, dass die Infektion während einer Klassenfahrt erfolgt ist, reicht nicht aus. Es empfiehlt sich, alle möglichen Kontakte zu dokumentieren und Infektionsgeschehen innerhalb der Gruppe nach Möglichkeit zu belegen, um spätere Ansprüche abzusichern.
Symbolgrafik:© Ahmet Aglamaz - stock.adobe.com








Sofortantwort 24/7