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VG Münster: Kein neuer Jagdschein nach Alkoholfahrt mit Waffe

Das Verwaltungsgericht Münster (Az. 1 K 2756/22) entschied, dass ein Jäger keinen neuen Jagdschein erhält, wenn er betrunken mit Waffe Auto fährt.

Unfall nach Jagd – Langwaffe im Auto, 1,69 Promille Alkohol

Ein Jäger aus dem Kreis Coesfeld nahm 2020 an einer Jagdveranstaltung in Rheinland-Pfalz teil. Auf dem Heimweg transportierte er seine Langwaffe im Auto. Unter Alkoholeinfluss kam er von der Straße ab, rammte zwei Verkehrsschilder und krachte gegen eine Hauswand. Dabei entstand ein Sachschaden von rund 50.000 Euro. Ein später durchgeführter Atemalkoholtest ergab 1,69 Promille, zwei Blutproben bestätigten Werte von 1,48 und 1,39 Promille. 

Nach dem Unfall stellte der Mann seine im Futteral verpackte Waffe in einem Wartehäuschen ab. Die Polizei stellte sie dort sicher. Es folgte ein Strafverfahren, die Waffenbesitzkarte wurde eingezogen, und der Mann musste seine Schusswaffen abgeben. Nachdem sein Jagdschein abgelaufen war, beantragte er im Jahr 2022 eine Neuausstellung – ohne Erfolg. 

Gegen die verweigerte Wiedererteilung klagte er vor dem Verwaltungsgericht Münster.

Gericht: Waffenrechtlich unzuverlässig – Risiko zu hoch

Das Verwaltungsgericht Münster wies die Klage mit Urteil vom 1. April 2025 ab. 

Zur Begründung hieß es, der Kläger habe sich als unzuverlässig im Sinne des Waffenrechts erwiesen. Maßgeblich sei nicht allein das tatsächliche Verhalten im konkreten Fall, sondern auch die daraus ableitbare Prognose für künftiges Verhalten. Wer eine Schusswaffe unter Alkoholeinfluss transportiert, demonstriere mangelnde Sorgfalt. Bereits das Mitführen einer erlaubnispflichtigen Waffe im Auto unter Einfluss von Alkohol – hier mit einem Wert oberhalb der Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) – sei waffenrechtlich untragbar. 

Es bestehe die Gefahr, dass die Person im Ernstfall unkontrolliert oder unangemessen mit der Waffe umgehe oder den Zugriff Dritter auf die Waffe nicht verhindern könne, insbesondere bei einem Unfall. Ob die Waffe geladen war oder wie genau sie verwahrt wurde, spielte laut Gericht keine Rolle. Entscheidend war, dass der Kläger überhaupt in diesem Zustand mit einer Schusswaffe unterwegs war. Auch die Rückgabe der Fahrerlaubnis ändere nichts daran, dass die für einen Jagdschein erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit dauerhaft beschädigt sei. 

Gegen das Urteil kann noch innerhalb eines Monats ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. 

Tipp: Wer legal Waffen führen will, muss jederzeit beweisen, dass er sorgfältig und verantwortungsbewusst mit ihnen umgeht. Schon ein einzelnes schwerwiegendes Fehlverhalten – wie die Kombination von Alkoholkonsum und Waffenbesitz im Straßenverkehr – kann ausreichen, um dauerhaft als unzuverlässig zu gelten. Auch spätere Reue oder Verhaltensänderungen wie das Wiedererlangen der Fahrerlaubnis können eine negative waffenrechtliche Prognose nicht automatisch entkräften.

Symbolgrafik:© zorandim75 - stock.adobe.com

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