Das Verwaltungsgericht Münster (Az.3 K 910/23) hat entschieden, dass eine Hundehalterin mit Jagderlaubnis keinen Anspruch auf Hundesteuerermäßigung hat.
Jagdlich geführter Dackel soll Steuervorteil bringen
Eine Einwohnerin von Münster hatte im Jahr 2018 einen weiteren Hund bei der Stadt angemeldet und beantragte daraufhin eine Steuerermäßigung. Sie begründete dies damit, dass es sich bei dem Tier – einem Rauhaardackel – um einen ausgebildeten Jagdhund handle.
Zur Untermauerung legte sie unter anderem einen gültigen Jagdschein, die Brauchbarkeitsprüfung des Hundes und den Nachweis über eine andauernde Jagdmöglichkeit vor. Trotzdem setzte die Stadt Münster für das Jahr 2023 die reguläre Hundesteuer für zwei Hunde in Höhe von 264 Euro fest.
Die Halterin wehrte sich gerichtlich gegen diesen Steuerbescheid und machte geltend, dass sie mit dem Tier tatsächlich an Jagden teilnehme und die steuerliche Entlastung für Jagdhunde daher auch auf sie zutreffen müsse.
Keine Ermäßigung ohne eigene Jagdausübungsberechtigung
Das Verwaltungsgericht Münster wies die Klage nun ab.
Die 3. Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass die Klägerin nicht als zur Jagdausübung berechtigte Person im Sinne der Hundesteuersatzung der Stadt Münster anzusehen sei. Eine solche Berechtigung umfasse nicht nur den Besitz eines Jagdscheins, sondern die tatsächliche Befugnis, auf einer bestimmten Fläche eigenständig das Jagdrecht auszuüben – einschließlich des Rechts, andere Personen davon auszuschließen.
Wer lediglich über eine Jagderlaubnis verfüge, sei als Jagdgast anzusehen und falle nicht unter die Begünstigung der Satzung. Hätte der Stadtrat auch Inhaber von Jagderlaubnisscheinen begünstigen wollen, hätte dies in der Satzung eindeutig formuliert werden müssen. Darüber hinaus betonte das Gericht die weitreichende Gestaltungsfreiheit der Stadt bei der Erhebung kommunaler Steuern. Die Entscheidung, ob ein Jagdhund gehalten wird, liege in der persönlichen Lebensgestaltung der Klägerin, begründe aber keinen Anspruch auf Vergünstigung.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats ein Antrag auf Berufungszulassung beim OVG NRW gestellt werden.
Tipp: Wer auf Steuervergünstigungen für Jagdhunde hofft, sollte sicherstellen, dass er nicht nur einen Jagdschein oder eine Jagderlaubnis besitzt, sondern auch tatsächlich zur Ausübung des Jagdrechts auf einer Fläche befugt ist. Kommunale Satzungen setzen oft eine enge Definition voraus. Vor Antragstellung lohnt ein prüfender Blick in die örtliche Hundesteuersatzung.
Symbolgrafik:© Rock and Wasp - stock.adobe.com








Sofortantwort 24/7