Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

VG Neustadt bestätigt Rückforderung von Anwärterbezügen

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschied am 17.12.2025, dass die Rückforderung von Anwärterbezügen einer ehemaligen Steuerinspektorin durch das Land Rheinland-Pfalz rechtmäßig ist (Az. 1 K 599/25.NW).

Rückforderung nach vorzeitigem Ausscheiden

Die Klägerin absolvierte vom 2. Juli 2018 bis 30. Juni 2021 die Ausbildung zur diplomierten Finanzwirtin und war währenddessen im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes wurde sie zur Steuerinspektorin im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt.

Mit Schreiben vom 29. März 2023 beantragte die Klägerin ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, die zum 30. Juni 2023 wirksam wurde. Daraufhin erließ das Landesamt für Steuern am 18. August 2023 einen Bescheid, wonach die Klägerin den rückforderbaren Teil der Anwärterbezüge für die Ausbildungszeit zurückzahlen müsse.

Ein Widerspruch wurde am 8. Januar 2024 zurückgewiesen. Am 27. Februar 2024 forderte das Landesamt für Finanzen die Klägerin auf, 16.173,65 € zurückzuzahlen. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin im Juni 2025 Klage beim Verwaltungsgericht.

Rückforderung ist rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Die Gewährung von Anwärterbezügen während eines Vorbereitungsdienstes, der ein Studium beinhaltet, kann nach dem Landesbesoldungsgesetz an Auflagen gebunden werden. Die Rückforderung sei verfassungsrechtlich unbedenklich, da Anwärterbezüge nicht dem Alimentationsprinzip unterliegen.

Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse, dass die Ausbildung der öffentlichen Verwaltung zugutekommt, indem die Absolventin eine Mindestzeit im Staatsdienst verbleibt. Die Rückforderung bezieht sich sowohl auf fachtheoretische als auch berufspraktische Ausbildungszeiten, da diese als einheitliches Studium gelten.

Eine Billigkeitsprüfung oder Erleichterungen zur Rückzahlung waren im konkreten Fall nicht erforderlich. Die Rückforderung ist gesetzlich vorgesehen und erfüllt den Zweck, die staatliche Ausbildungsinvestition abzusichern.

Tipp: Wer eine staatlich geförderte Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert, sollte die Rückzahlungsverpflichtung von Anwärterbezügen beachten. Ein vorzeitiges Ausscheiden kann zu einer gesetzlichen Rückforderung führen. Es ist ratsam, die Ausbildungs- und Rückzahlungsbedingungen genau zu prüfen und rechtzeitig zu klären, ob ein Verbleib im öffentlichen Dienst für die Dauer der Bindung möglich ist, um finanzielle Belastungen zu vermeiden.

Symbolgrafik:© Dan Race - stock.adobe.com

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Verwaltungsgericht Berlin entscheidet über Feiertagsbeschäftigung
16.04.2026Redaktion fachanwalt.deVerwaltungsrecht
Verwaltungsgericht Berlin entscheidet über Feiertagsbeschäftigung

Das Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 4 L 508/25 ) entschied, dass Angestellte in Wellnessstudios auch an Sonn- und Feiertagen Beschäftigungen ausführen dürfen. VG Berlin kippt Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit in Studios Die Antragstellerin betreibt in Berlin mehrere Studios, in denen Wellnessmassagen angeboten werden. Ihre Angestellten führen diese Dienstleistungen für die Kunden durch, die sich passiv behandeln lassen. Im November 2025 untersagte das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit die Beschäftigung der Mitarbeiter an Sonn- und Feiertagen, da nach Ansicht der Behörde der Ausnahmetatbestand des Arbeitszeitgesetzes (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG) nicht greife. Die Behörde argumentierte, dass der Ausnahmetatbestand nur für Fälle gelte, in denen sich die Kunden...

weiter lesen weiter lesen

OVG Niedersachsen entzieht Beamten Ruhegehalt
27.03.2026Redaktion fachanwalt.deVerwaltungsrecht
OVG Niedersachsen entzieht Beamten Ruhegehalt

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 25.02.2026, Az. 3 LD 10/24 ) verschärfte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück (Urteil vom 18.07.2024, Az. 9 A 5/23) und erkannte auf Aberkennung des Ruhegehalts. Beamter tritt Gefangenen – Dienstbezüge gekürzt Gegenstand des Verfahrens war ein Beamter des niedersächsischen Justizvollzugs, der im Jahr 2023 rechtskräftig wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Grundlage waren die Feststellungen des Strafgerichts, die auch im Disziplinarverfahren bindend sind. Der Vorfall ereignete sich im November 2021 innerhalb einer Justizvollzugsanstalt. Nach einer Auseinandersetzung mit einem Inhaftierten wurde dieser von mehreren Beamten überwältigt, zu Boden gebracht...

weiter lesen weiter lesen
OVG Niedersachsen verschärft Disziplinarmaßnahme gegen Beamten
25.03.2026Redaktion fachanwalt.deVerwaltungsrecht
OVG Niedersachsen verschärft Disziplinarmaßnahme gegen Beamten

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied am 10.03.2026 (Az.: 3 LD 2/25 ) im Berufungsverfahren gegen einen Polizeivollzugsbeamten der Direktion Osnabrück über eine verschärfte Disziplinarmaßnahme. Polizeibeamter zurückgestuft wegen rassistischer Chats und Waffenverstoß Gegenstand des Verfahrens war ein 53-jähriger Polizeihauptkommissar, der über Jahre hinweg Bild-, Text- und Videodateien mit rassistischen Inhalten, herabwürdigenden Äußerungen gegenüber Menschen mit Migrationshintergrund sowie verherrlichendem Material zum nationalsozialistischen Unrechtsregime über Messenger-Dienste in dienstlichen und privaten Chats versendet und empfangen haben soll. Hierauf habe er nicht angemessen reagiert, wodurch er schuldhaft gegen seine Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten verstoßen habe. Zudem...

weiter lesen weiter lesen

OLG Frankfurt: Keine Haftung des Landes für Glätteunfall auf Landstraße
18.03.2026Redaktion fachanwalt.deVerwaltungsrecht
OLG Frankfurt: Keine Haftung des Landes für Glätteunfall auf Landstraße

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 22.01.2026 (Az. 14 U 88/24 ), dass das Land Hessen nicht für einen Verkehrsunfall neben einem Holznasslagerplatz haftet. Schmerzensgeldforderungen in Höhe von mindestens 450.000 € wurden zurückgewiesen, da keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorlag. Glätteunfall auf Landstraße: Land Hessen nicht haftbar Gegenstand des Verfahrens war ein Verkehrsunfall auf einer Landesstraße in der Nähe von Homberg/Efze im November 2015 bei Minusgraden bis -2 °C. Der Kläger geriet nach eigenen Angaben auf einer Glättestelle neben einem vom Land Hessen betriebenen Holznasslagerplatz mit Sprinkleranlage von der Fahrbahn ab. Er verlangte vom Land Hessen unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 450.000 €. Die Klägerin berief sich...

weiter lesen weiter lesen

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?