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VG Neustadt bestätigt Widerruf von Apothekenerlaubnis wegen Darknet-Handel

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße hat mit Beschluss vom 12. Februar 2026 (Az. 4 L 142/26.NW) entschieden, dass der Widerruf der Betriebserlaubnis eines Apothekers aus der Pfalz rechtmäßig ist. Ein Eilantrag auf Weiterbetrieb wurde abgelehnt, da der Antragsteller schwerwiegenden strafrechtlichen Vorwürfen und gravierenden Hygienemängeln ausgesetzt ist.

Apotheker verliert Betriebserlaubnis wegen Darknet-Handels

Der Apotheker aus der Pfalz sah sich einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt. Ihm wird vorgeworfen, verschreibungspflichtige Medikamente wissentlich an einen Dritten geliefert zu haben, der diese im Darknet weiterverkaufte. Das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung stellte bei mehreren Kontrollen erhebliche hygienische Mängel in der Apotheke fest.

Aufgrund dieser Tatsachen widerrief das Amt die Betriebserlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Bei den Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft kamen belastende Beweise zusammen: Observationen von Treffen mit einem Mitbeschuldigten, Protokolle aus der Telekommunikationsüberwachung, sowie der Fund großer Mengen verschreibungspflichtiger Arzneimittel, deren Lieferweg auf die Apotheke des Antragstellers zurückführte.

Der Mitbeschuldigte gab an, dass der Apotheker spätestens seit Februar 2024 vom illegalen Weiterverkauf wusste und keine Rezepte mehr verlangte.

Zudem dokumentierte das Landesamt katastrophale hygienische Zustände in Labor und Rezepturarbeitsplatz. Eine kontaminationsfreie Herstellung von Medikamenten war nicht gewährleistet. Ausgangsstoffe waren unzureichend geprüft und dokumentiert, teilweise lag Material über Ablaufdatum vor.

Apotheker wegen Darknet-Handel und Hygiene versagt

Trotz Eilantrags, in dem der Apotheker auf behobene Mängel und seine Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verwies, blieb die Betriebserlaubnis widerrufen.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts begründete die Ablehnung des Eilantrags damit, dass der Apotheker sich als unzuverlässig für den Betrieb seiner Apotheke erwiesen habe. Die Schwere der Vorwürfe und die Gefährdung der Allgemeinheit rechtfertigten den Sofortvollzug.

Es liege ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor, in dem der Antragsteller in Kenntnis des illegalen Weiterverkaufs großvolumige Lieferungen von Opioiden, Benzodiazepinen, Schlafmitteln, Psychopharmaka, Schmerzmitteln und Narkosemitteln tätigte, ohne dass entsprechende Verschreibungen vorlagen. Besonders gravierend sei die Tatsache, dass Benzodiazepine, darunter „K.O.-Tropfen“, regelmäßig für sexuelle Übergriffe genutzt wurden.

Außerdem blieben die hygienischen Mängel in der Apotheke auch unter laufendem Widerrufsverfahren nur unzureichend behoben. Aufgrund der erdrückenden Verdachtsmomente und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei der Widerruf rechtmäßig erfolgt.

Die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz angefochten werden.

Tipp: Apothekeninhaber sollten besonders bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten höchste Sorgfalt walten lassen. Bei Verdacht auf illegale Weiterveräußerung drohen sofortige behördliche Maßnahmen. Ein lückenloses Hygienemanagement, sorgfältige Dokumentation und Prüfung aller Ausgangsstoffe sind entscheidend, um Betriebserlaubnis und Vertrauen in den Apothekenbetrieb zu sichern.

Symbolgrafik:© benjaminnolte - stock.adobe.com

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