Ein Schüler löste durch das Hantieren mit einer täuschend echten Softair-Waffe einen Amokalarm an seiner Schule aus – nun muss er die Kosten für den Polizeieinsatz in Höhe von 10.000 Euro tragen. Das entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück mit Urteil vom 24. Juni 2025 (Az. 5 A 635/24).
Polizeieinsatz wegen vermeintlicher Bedrohungslage
Am 28. September 2023 kam es an einem Schulzentrum in Osnabrück zu einem Großaufgebot der Polizei. Ursache war ein 14-jähriger Schüler, der auf dem Schulhof mit einer schwarzen Softair-Pistole agierte. Die Waffe, geladen mit gelben Plastikkugeln und mit rotem Innenlauf versehen, ähnelte in Form und Farbe einer echten Pistole vom Typ Heckler & Koch. Der Schüler hielt sie für andere sichtbar in die Höhe.
Ein Lehrer wurde auf die Situation aufmerksam und informierte umgehend die Schulleitung. Diese ließ – gemäß dem schulischen Sicherheitskonzept – einen Amokalarm auslösen. Klassenzimmer wurden verschlossen, Schülerinnen und Schüler in Sicherheit gebracht. Gegen 10:50 Uhr wurde die Polizei verständigt.
Bevor die Einsatzkräfte eintrafen, hatten der Schüler und ein Begleiter das Schulgelände bereits verlassen. Sie wurden jedoch kurze Zeit später gestellt und zur Polizeiwache gebracht. Später wurde der Jugendliche durch das Amtsgericht Osnabrück wegen Bedrohung und Störung des öffentlichen Friedens verurteilt.
Verwaltungsgericht: Gebührenbescheid ist rechtmäßig
Die Polizeidirektion Osnabrück stellte dem Jugendlichen für den Einsatz einen Gebührenbescheid über 10.000 Euro aus. Dagegen legte dieser Klage ein – ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück sah die Voraussetzungen für die Gebührenerhebung als erfüllt an. Der Schüler habe durch sein Verhalten bewusst eine Gefahrenlage simuliert. Das Gericht bejahte einen sogenannten bedingten Vorsatz: Der Kläger habe zumindest in Kauf genommen, dass sein Verhalten eine Alarmierung der Polizei zur Folge haben könnte.
Diese Einschätzung sei rechtlich maßgeblich, da laut Nr. 108.1.4 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung Niedersachsen (AllGO) eine vorsätzliche Täuschung Voraussetzung für die Kostenpflicht sei. Da sowohl eine objektive Bedrohungslage als auch ein subjektiver Vorsatz gegeben seien, handle es sich bei dem Polizeieinsatz um eine gebührenpflichtige Amtshandlung.
Auch die Höhe des Bescheids wurde nicht beanstandet. Die 10.000 Euro entsprechen der in der Gebührenordnung vorgesehenen Obergrenze. Über weitere mögliche Forderungen in Höhe von 27.778,25 Euro musste das Gericht nicht entscheiden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
Tipp: Wer durch eigenes Verhalten einen Polizeieinsatz provoziert – auch unbeabsichtigt –, sollte sich der möglichen finanziellen Folgen bewusst sein. Bereits das billigende Inkaufnehmen eines Missverständnisses kann ausreichen, um eine Gebührenpflicht auszulösen. Besonders bei realistisch wirkenden Gegenständen im öffentlichen Raum ist deshalb größte Vorsicht geboten. Rücksichtnahme und klare Kommunikation können helfen, unnötige Eskalationen zu vermeiden.
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