Das Verwaltungsgericht Osnabrück (Az. 2 A 241/24) hat die Klage einer Hundezüchterin gegen den Widerruf ihrer gewerblichen Zuchterlaubnis abgewiesen und bestätigt, dass der Landkreis Grafschaft Bentheim die Berechtigung zu Recht entzogen hat.
Widerruf der Hundezuchtgenehmigung wegen mutmaßlich illegalen Welpenhandels
Der Landkreis hatte der Klägerin im März 2023 eine Genehmigung für eine Hundezucht mit höchstens zehn Zuchttieren erteilt, die ausdrücklich unter Widerrufsvorbehalt stand. Mit Bescheid vom 29. November 2024 nahm die Behörde diese Erlaubnis mit sofortiger Wirkung zurück und untersagte jegliche weitere Zuchttätigkeit.
Zur Begründung führte der Landkreis an, die Klägerin habe spätestens seit 2023 gewerblich mit Welpen gehandelt, ohne die für den Handel erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Nachweislich habe sie mehrfach Tiere, darunter auch trächtige Hündinnen, aus dem Ausland eingeführt, um sie weiterzuverkaufen. Zudem seien die importierten Welpen bei Übergaben nicht im Einklang mit seuchenrechtlichen Vorschriften gewesen.
Die Züchterin erhob am 29. Dezember 2024 Klage und argumentierte, sie sei davon ausgegangen, dass der ursprüngliche Antrag auch den Handel erfasse. Sie bestritt, Welpen gezielt eingeführt zu haben, um deren Herkunft zu verschleiern. Vielmehr habe sie die Tiere nach Vorgabe der zuständigen Amtstierärztin übernommen. Diese habe die Welpen am 23. Juli 2024 sogar selbst auf einem Supermarktparkplatz erworben. Die Tiere seien zwar verschmutzt, aber medizinisch stabil gewesen.
Die Klägerin sah sich daher zu Unrecht beschuldigt, illegalen Handel betrieben zu haben.
Züchterin wegen Unzuverlässigkeit und Tierschutzverstößen unterlegen
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Widerrufs.
Die Richter stellten fest, dass die Klägerin als Betreiberin der Zuchtstätte im Sinne von § 21 Abs. 5 S. 1 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG als unzuverlässig anzusehen sei. Wiederholte Verstöße gegen tierschutzrechtliche Pflichten belegten fehlende Eignung zur Führung eines gewerblichen Zuchtbetriebs.
Die Klägerin räumte selbst ein, zeitweise trächtige Hündinnen erworben, die Welpen verkauft und die Muttertiere anschließend weitergegeben zu haben. Damit liege zumindest ein geringfügiger, aber gewerblicher Handel vor, der ohne Erlaubnis nicht zulässig sei. Ob zusätzlich der Erwerb von 34 Welpen am 23. Juli 2024 dem Handel gedient habe, könne offenbleiben. Hinzu komme, dass die Klägerin das Bestandsbuch nicht ordnungsgemäß geführt habe. Das sogenannte Wurfbuch lasse weder den aktuellen Tierbestand noch Herkunft oder Verbleib einzelner Welpen oder Zuchthunde erkennen.
Weiter stellte das Gericht fest, dass die Klägerin die 34 Welpen nicht tierschutzgerecht behandelt habe. Auch wenn der Erwerb aus Sorge um die Tiere erfolgt sein sollte, hätte sie umgehend den Veterinärdienst oder die Polizei informieren müssen. Zudem hätte sie die Welpen keinesfalls im Kofferraum über eine rund einstündige Fahrt transportieren dürfen. Aufgrund der Umstände des Verkaufs hätte sie einen illegalen Welpenhandel erkennen müssen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig; binnen eines Monats kann die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragt werden.
Tipp: Wer gewerblich Tiere hält oder mit ihnen handelt, sollte stets sicherstellen, dass alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen und sämtliche Dokumentations-, Melde- und Tierschutzpflichten vollständig eingehalten werden. Bei Auffälligkeiten im Tierverkehr ist sofortige Kontaktaufnahme mit Veterinärbehörde oder Polizei unerlässlich.
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