Das Verwaltungsgericht Trier (Az. 8 L 5752/25.TR) hat am 24. September 2025 den Eilantrag eines Reitstallbetreibers gegen den Entzug seiner gewerblichen Erlaubnis abgelehnt. Der Widerruf sei wegen gravierender Verstöße gegen das Tierschutzgesetz rechtmäßig.
Tierquälerei-Vorwürfe und Entzug der Betriebserlaubnis
Der Antragsteller betreibt seit mehreren Jahren einen Reitbetrieb in der Vulkaneifel, für den ihm eine tierschutzrechtliche Genehmigung zur gewerblichen Tierhaltung erteilt worden war. Nach mehreren Hinweisen von Zeugen und der Vorlage von Videoaufnahmen ging beim Veterinäramt des Landkreises der Verdacht ein, der Betreiber wende brutale Trainingsmethoden an – darunter Schläge auf Pferde und das erzwungene Herunterziehen des Kopfes in sogenannter Hyperflexion („Rollkur“). Eine Amtstierärztin bestätigte, dass es sich bei diesen Praktiken um tierschutzwidrige Handlungen handle.
Zudem verurteilte das Landgericht Trier den Betreiber im Frühjahr 2025 wegen zweifacher Tierquälerei. In einem Fall habe er ein Pferd mit übermäßiger Gewalt zur schmerzhaften Hyperflexion gezwungen, im anderen ein Tier mehrfach mit Gerte und Lederzügeln heftig auf Körper und Kopf geschlagen.
Nach Überzeugung des Gerichts habe der Mann vorsätzlich gehandelt und den Tieren erhebliche Schmerzen zugefügt. Daraufhin widerrief der Landkreis seine Genehmigung, da er die erforderliche Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Reitstalls verloren habe.
Schutz der Tiere wiegt schwerer als wirtschaftliches Interesse
Der Betreiber beantragte beim Verwaltungsgericht Trier einstweiligen Rechtsschutz und machte geltend, der Widerruf sei unverhältnismäßig und existenzgefährdend. Die Richter der 8. Kammer folgten dieser Argumentation nicht.
Nach ihrer Prüfung sei der Widerruf der tierschutzrechtlichen Erlaubnis rechtmäßig. Die gesetzlichen Anforderungen verlangten, dass eine Person, die gewerbsmäßig Tiere halte, zuverlässig im Sinne des Tierschutzrechts sei. Diese Voraussetzung sei beim Antragsteller nicht mehr erfüllt.
Die Feststellungen des Landgerichts Trier sowie die Beobachtungen der Amtstierärztin belegten wiederholte und schwere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz. Aufgrund dieser Tatsachen sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller künftig die tierschutzrechtlichen Vorschriften beachten werde. Die Behörde habe ihr Ermessen korrekt ausgeübt, da das öffentliche Interesse am Schutz der Tiere das wirtschaftliche Interesse des Betreibers überwiege. Eine konkrete Existenzgefährdung sei nach Ansicht des Gerichts nicht ersichtlich. Der Eilantrag blieb daher erfolglos.
Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Tipp: Tierhalter, die gewerblich arbeiten, müssen ihre Zuverlässigkeit dauerhaft sicherstellen. Verstöße gegen das Tierschutzgesetz können nicht nur Bußgelder oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch den Verlust von Betriebserlaubnissen. Wer Tiere beruflich hält oder ausbildet, sollte Trainingsmethoden stets dokumentieren, transparent gestalten und regelmäßig prüfen, ob sie tierschutzkonform sind. Behörden reagieren bei Verstößen zunehmend konsequent – auch wirtschaftliche Folgen sollten daher frühzeitig bedacht werden.
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