Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

VG Trier: Hairstylistin braucht Eintrag in die Handwerksrolle

Das Verwaltungsgericht Trier (Az. 2 K 5830/25.TR) entschied, dass eine „Brautstylistin“ für das Anfertigen von Hochsteckfrisuren eintragungspflichtig ist und weder Anspruch auf Ausnahmebewilligung noch auf Löschung ihrer bisherigen Eintragung besitzt.

Make-up- und Hairstyling zwischen handwerksähnlichem Gewerbe und Friseurhandwerk

Die Klägerin ist seit 2014 gewerblich als Make-up-Stylistin tätig und wurde deshalb zunächst als „Make-up Artist“ in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerke eingetragen. Ihr Angebot erweiterte sie später um das Styling von Hochsteck- und Brautfrisuren.

Nachdem die Handwerkskammer Trier prüfte, ob diese Tätigkeiten dem Friseur-Handwerk zuzuordnen seien, teilte sie der Klägerin mit, dass hierfür eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich sei. Die Klägerin beantragte daraufhin eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Handwerksordnung (HwO).

Die Kammer lehnte den Antrag im Februar 2025 ab, da nicht ersichtlich sei, dass die üblicherweise erforderliche Meisterprüfung für sie unzumutbar wäre. Auch der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos, obwohl sie gleichzeitig verlangte, ihre Tätigkeit als Hair- und Make-up Artist neu zu klassifizieren.

Anschließend erhob sie vor dem Verwaltungsgericht Klage und begehrte die Feststellung, ihre Tätigkeit sei nicht eintragungspflichtig. Hilfsweise verlangte sie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sowie die Löschung ihrer Eintragung als Kosmetikerin im Gewerbeverzeichnis.

Zur Begründung argumentierte sie, beim Hairstyling gehe es ausschließlich um ästhetische Gestaltung, die nicht zum Kernbereich des Friseurhandwerks gehöre. Zudem habe sie nie im Bereich der Kosmetik gearbeitet, sondern ausschließlich im nicht eintragungspflichtigen visagistischen Gewerbe.

Hairstyling als zulassungspflichtiges Friseurhandwerk – Klage erfolglos

Die Einzelrichterin der 2. Kammer folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage nach mündlicher Verhandlung vollständig ab.

Die Klägerin betreibe mit ihrer Tätigkeit ein zulassungspflichtiges Handwerk und falle daher unter die Eintragungspflicht der Handwerksrolle. Entscheidend sei, dass sie keine künstlerische, sondern eine erlernbare und gewerblich ausgeübte Tätigkeit verrichte.

Das anspruchsvolle Styling und die handwerkliche Ausführung von Hochsteckfrisuren erfordere Kenntnisse zur Beschaffenheit der Haare sowie den fachgerechten Umgang mit Hilfsmitteln wie Glätteisen oder Lockenstab und stelle damit eine zentrale Tätigkeit des Friseurberufs dar. Das Hairstyling könne auch nicht als bloße Ergänzung ihrer Make-up-Arbeit gewertet werden.

Weiter verneinte das Gericht einen Anspruch auf Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO. Eine solche Genehmigung setze voraus, dass die Ablegung der Meisterprüfung im Einzelfall eine besondere unzumutbare Belastung darstelle. Die Klägerin habe jedoch keine Gründe vorgetragen, die sie stärker als andere Bewerber belasten würden. Auch den Antrag auf Löschung aus dem Gewerbeverzeichnis wies das Gericht zurück.

Die Klägerin führe Tätigkeiten der dekorativen Gesichtskosmetik aus, die wesentlicher Bestandteil des Kosmetikgewerbes seien. Die Arbeit erfolge handwerksmäßig und nicht industriell, sodass die Eintragung weiterhin gerechtfertigt sei.

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Tipp: Wer handwerksähnliche oder handwerksnahe Dienstleistungen anbietet, sollte frühzeitig prüfen, ob die Tätigkeit tatsächlich dem Bereich eines zulassungspflichtigen Handwerks zugeordnet werden kann. Wird ein Kernbereich eines Handwerks berührt, ist mit einer Eintragungspflicht zu rechnen. Bei Ausnahmegenehmigungen sollte zudem nachvollziehbar dargelegt werden, warum die Meisterprüfung im eigenen Fall unzumutbar wäre.

Symbolgrafik:© Dan Race - stock.adobe.com

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
VG Gießen hebt Gewerbeuntersagung für mobilen Sozialdienst auf
16.01.2026Redaktion fachanwalt.deVerwaltungsrecht
VG Gießen hebt Gewerbeuntersagung für mobilen Sozialdienst auf

Mit Eilbeschluss vom 8. Januar 2026 hat das Verwaltungsgericht Gießen (Az. 8 L 6549/25.GI ) entschieden, dass die Untersagung eines mobilen sozialen Hilfsdienstes vorläufig keinen Bestand hat und dem Antragsteller Rechtsschutz gewährt. Gewerbeuntersagung wegen angeblicher Personenbeförderung Der Antragsteller aus dem Vogelsbergkreis ist seit geraumer Zeit gewerblich mit einem mobilen sozialen Hilfsangebot tätig. Sein Dienstleistungsangebot richtet sich an hilfsbedürftige Personen und umfasst insbesondere die Begleitung bei Einkäufen, Arztterminen sowie weitere alltagsnahe Unterstützungsleistungen. Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten kommt es gelegentlich auch dazu, dass die betreuten Personen im Fahrzeug des Antragstellers mitgenommen und befördert werden. Ein gesondertes Entgelt allein für diese...

weiter lesen weiter lesen

VG Osnabrück bestätigt Entzug der Zuchterlaubnis nach TierSchG-Verstößen
22.12.2025Redaktion fachanwalt.deVerwaltungsrecht
VG Osnabrück bestätigt Entzug der Zuchterlaubnis nach TierSchG-Verstößen

Das Verwaltungsgericht Osnabrück (Az. 2 A 241/24 ) hat die Klage einer Hundezüchterin gegen den Widerruf ihrer gewerblichen Zuchterlaubnis abgewiesen und bestätigt, dass der Landkreis Grafschaft Bentheim die Berechtigung zu Recht entzogen hat. Widerruf der Hundezuchtgenehmigung wegen mutmaßlich illegalen Welpenhandels Der Landkreis hatte der Klägerin im März 2023 eine Genehmigung für eine Hundezucht mit höchstens zehn Zuchttieren erteilt, die ausdrücklich unter Widerrufsvorbehalt stand. Mit Bescheid vom 29. November 2024 nahm die Behörde diese Erlaubnis mit sofortiger Wirkung zurück und untersagte jegliche weitere Zuchttätigkeit. Zur Begründung führte der Landkreis an, die Klägerin habe spätestens seit 2023 gewerblich mit Welpen gehandelt, ohne die für den Handel erforderliche Erlaubnis zu...

weiter lesen weiter lesen
VG Düsseldorf: Kein Anspruch auf evangelischen Religionsunterricht
03.12.2025Redaktion fachanwalt.deVerwaltungsrecht
VG Düsseldorf: Kein Anspruch auf evangelischen Religionsunterricht

Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 14.11.2025 (Az. 18 L 3228/25 ) einen Eilantrag einer konfessionslosen 15-jährigen Schülerin abgelehnt und festgestellt, dass kein Rechtsanspruch auf Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht in Klasse 10 besteht. Kein Anspruch auf erneuten Religionsfachwechsel aus Unzufriedenheit mit Lehrkraft Eine konfessionslose Schülerin, die zuvor eine katholische Grundschule besuchte, wählte in Klasse 5 das Fach Praktische Philosophie. Bereits zum folgenden Schuljahr wechselte sie freiwillig zum katholischen Religionsunterricht. Nach einem Jahr war sie mit dem Unterrichtsstil der Lehrkraft unzufrieden und kehrte ab Klasse 7 zu Praktischer Philosophie zurück. Im zweiten Halbjahr von Klasse 9 unzufrieden mit der Leistungsbewertung und der...

weiter lesen weiter lesen

VG Mainz korrigiert Wahlauszählung und erkennt Nein-Stimmen an
27.11.2025Redaktion fachanwalt.deVerwaltungsrecht
VG Mainz korrigiert Wahlauszählung und erkennt Nein-Stimmen an

Das Verwaltungsgericht Mainz (Az. 3 K 569/24.MZ ) hat entschieden, dass die Wahl des Ersten Beigeordneten einer Ortsgemeinde zu wiederholen ist, weil zwei Stimmzettel fälschlich für ungültig erklärt wurden. Handschriftliche Nein-Stimmen nicht anerkannt Zwei Ratsmitglieder wandten sich gegen die Wertung von Stimmzetteln bei der Wahl des Ersten Beigeordneten im Jahr 2024. Für die Abstimmung lagen den Mitgliedern des Ortsgemeinderates doppelt gefaltete Wahlzettel vor, auf denen die Alternativen „ja“ und „nein“ jeweils mit einem Ankreuzfeld vorgedruckt waren. Da nur ein Bewerber zur Wahl stand, hing das Ergebnis allein von den abgegebenen Zustimmungen oder Ablehnungen ab. Der Wahlausschuss stellte nach Auszählung zunächst 10 gültige Ja-Stimmen und 8 gültige Nein-Stimmen fest. Zwei weitere...

weiter lesen weiter lesen

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?