Das Verwaltungsgericht Trier (Az. 2 K 5830/25.TR) entschied, dass eine „Brautstylistin“ für das Anfertigen von Hochsteckfrisuren eintragungspflichtig ist und weder Anspruch auf Ausnahmebewilligung noch auf Löschung ihrer bisherigen Eintragung besitzt.
Make-up- und Hairstyling zwischen handwerksähnlichem Gewerbe und Friseurhandwerk
Die Klägerin ist seit 2014 gewerblich als Make-up-Stylistin tätig und wurde deshalb zunächst als „Make-up Artist“ in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerke eingetragen. Ihr Angebot erweiterte sie später um das Styling von Hochsteck- und Brautfrisuren.
Nachdem die Handwerkskammer Trier prüfte, ob diese Tätigkeiten dem Friseur-Handwerk zuzuordnen seien, teilte sie der Klägerin mit, dass hierfür eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich sei. Die Klägerin beantragte daraufhin eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Handwerksordnung (HwO).
Die Kammer lehnte den Antrag im Februar 2025 ab, da nicht ersichtlich sei, dass die üblicherweise erforderliche Meisterprüfung für sie unzumutbar wäre. Auch der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos, obwohl sie gleichzeitig verlangte, ihre Tätigkeit als Hair- und Make-up Artist neu zu klassifizieren.
Anschließend erhob sie vor dem Verwaltungsgericht Klage und begehrte die Feststellung, ihre Tätigkeit sei nicht eintragungspflichtig. Hilfsweise verlangte sie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sowie die Löschung ihrer Eintragung als Kosmetikerin im Gewerbeverzeichnis.
Zur Begründung argumentierte sie, beim Hairstyling gehe es ausschließlich um ästhetische Gestaltung, die nicht zum Kernbereich des Friseurhandwerks gehöre. Zudem habe sie nie im Bereich der Kosmetik gearbeitet, sondern ausschließlich im nicht eintragungspflichtigen visagistischen Gewerbe.
Hairstyling als zulassungspflichtiges Friseurhandwerk – Klage erfolglos
Die Einzelrichterin der 2. Kammer folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage nach mündlicher Verhandlung vollständig ab.
Die Klägerin betreibe mit ihrer Tätigkeit ein zulassungspflichtiges Handwerk und falle daher unter die Eintragungspflicht der Handwerksrolle. Entscheidend sei, dass sie keine künstlerische, sondern eine erlernbare und gewerblich ausgeübte Tätigkeit verrichte.
Das anspruchsvolle Styling und die handwerkliche Ausführung von Hochsteckfrisuren erfordere Kenntnisse zur Beschaffenheit der Haare sowie den fachgerechten Umgang mit Hilfsmitteln wie Glätteisen oder Lockenstab und stelle damit eine zentrale Tätigkeit des Friseurberufs dar. Das Hairstyling könne auch nicht als bloße Ergänzung ihrer Make-up-Arbeit gewertet werden.
Weiter verneinte das Gericht einen Anspruch auf Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO. Eine solche Genehmigung setze voraus, dass die Ablegung der Meisterprüfung im Einzelfall eine besondere unzumutbare Belastung darstelle. Die Klägerin habe jedoch keine Gründe vorgetragen, die sie stärker als andere Bewerber belasten würden. Auch den Antrag auf Löschung aus dem Gewerbeverzeichnis wies das Gericht zurück.
Die Klägerin führe Tätigkeiten der dekorativen Gesichtskosmetik aus, die wesentlicher Bestandteil des Kosmetikgewerbes seien. Die Arbeit erfolge handwerksmäßig und nicht industriell, sodass die Eintragung weiterhin gerechtfertigt sei.
Gegen das Urteil kann binnen eines Monats ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.
Tipp: Wer handwerksähnliche oder handwerksnahe Dienstleistungen anbietet, sollte frühzeitig prüfen, ob die Tätigkeit tatsächlich dem Bereich eines zulassungspflichtigen Handwerks zugeordnet werden kann. Wird ein Kernbereich eines Handwerks berührt, ist mit einer Eintragungspflicht zu rechnen. Bei Ausnahmegenehmigungen sollte zudem nachvollziehbar dargelegt werden, warum die Meisterprüfung im eigenen Fall unzumutbar wäre.
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