Sozialrecht

VG Trier: Keine Anerkennung von Dienstunfall für Feuerwehrmann

Zuletzt bearbeitet am: 06.09.2024

Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage eines Berufsfeuerwehrmanns auf Anerkennung eines Einsatzes bei der Amokfahrt in Trier als Dienstunfall abgewiesen (Az. 7 K 185/24.TR).

Widerspruch auf Anerkennung von Dienstunfall nach Amokfahrt erfolglos

Der Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2024 bei der Berufsfeuerwehr der Stadt Trier tätig.

Am 1. Dezember 2020 wurde er nach der Amokfahrt in der Trierer Innenstadt zum Einsatzort gerufen. Er verblieb zunächst in einem Bereitstellungsraum und wurde später mit einem Kollegen in den Innenstadtbereich geschickt, um angrenzende Geschäfte auf möglicherweise geschockte Personen zu überprüfen. Da keine behandlungsbedürftigen Personen gefunden wurden, beendeten sie ihren Einsatz.

Im Januar 2021 meldete der Kläger den Einsatz präventiv als Dienstunfall und beantragte 2023 die Anerkennung des Vorfalls als solchen. Die Stadt lehnte den Antrag ab, da der Kläger bereits vor dem Einsatz wesentliche gesundheitliche Vorschäden aufwies. Nachdem das Widerspruchsverfahren erfolglos blieb, erhob der Kläger Anfang 2024 Klage.

Er argumentierte, dass das Einsatzgeschehen unabhängig von seinen vorherigen Leiden zu schweren psychischen Beeinträchtigungen geführt habe und daher als allein wesentliche Ursache anerkannt werden müsse.

VG Trier: Keine Dienstunfallanerkennung wegen Vorbelastungen

Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage ab.

Die Richter erkannten zwar an, dass der Einsatz bei der Amokfahrt nicht als typisch für den Dienst eines Berufsfeuerwehrmanns anzusehen sei und daher grundsätzlich für eine Unfallfürsorge infrage komme. Dennoch stellte das Gericht fest, dass der Einsatz nicht die „wesentlich mitwirkende Teilursache“ für die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers war.

Die Sachverständigen bestätigten, dass die bestehenden Beeinträchtigungen des Klägers eher auf seine psychischen Vorbelastungen zurückzuführen seien. Nach Auffassung des Gerichts wären ähnliche Beeinträchtigungen auch durch andere Alltagssituationen hervorgerufen worden. Der Einsatz sei lediglich der „letzte Tropfen“ gewesen, der die bereits bestehende Belastungssituation des Klägers verschlimmert habe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Parteien können innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Tipp: Betroffene sollten genau prüfen, ob der Zusammenhang zwischen einem Dienstereignis und einer psychischen Beeinträchtigung klar nachweisbar ist. Vorhandene gesundheitliche Vorschäden können dazu führen, dass eine Anerkennung als Dienstunfall schwierig wird. Es ist ratsam, frühzeitig Beweismittel zu sichern und den genauen Ablauf des Einsatzes dokumentieren zu lassen, um im Falle einer Auseinandersetzung vor Gericht gut vorbereitet zu sein.

Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com

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