Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az. 9 S 1573/25) hat entschieden, dass ein Schüler einer privaten, noch nicht staatlich anerkannten Grundschule vorläufig am Unterricht der 5. Klasse eines staatlich anerkannten Gymnasiums teilnehmen darf. Die Beschwerde des Schülers war erfolgreich.
Privatschüler scheitert an neuen Aufnahmebedingungen
Ein Schüler aus dem Rhein-Neckar-Raum besuchte bis zur vierten Klasse eine genehmigte, aber nicht staatlich anerkannte Grundschule.
Nach den seit dem 4. Februar 2025 geltenden Regelungen des § 88 Abs. 3 Satz 2 Schulgesetz ist für die Aufnahme in ein Gymnasium neben dem Elternwillen entweder eine Grundschulempfehlung oder ein bestandener Kompetenztest („Kompass 4“) erforderlich. Schüler, die beides nicht vorweisen können, dürfen durch das Bestehen eines Potenzialtests aufgenommen werden.
Die Schulbehörden untersagten jedoch Kindern nicht staatlich anerkannter Privatschulen die Teilnahme an der Kompetenzmessung. Die Grundschule des Antragstellers stellte ihm eine Empfehlung für den Gymnasialbesuch aus, die vom privaten Gymnasium jedoch nicht anerkannt wurde. Dieses verlangte die Teilnahme am Potenzialtest, den der Schüler am 18. Februar 2025 absolvierte, jedoch nicht mit gymnasialem Niveau bestand. Daraufhin lehnte das Gymnasium seine Aufnahme ab und kündigte den Schulvertrag, da es sich an die staatlichen Aufnahmevorschriften gebunden sah.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Karlsruhe blieb zunächst erfolglos (Beschluss vom 8. August 2025 – 7 K 5575/25).
VGH erlaubt Teilnahme – rechtliche Fragen ungeklärt
Der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs gab der Beschwerde statt.
Nach seiner Auffassung besteht für Schüler nicht staatlich anerkannter Privatschulen derzeit keine Möglichkeit, die gesetzlich vorgeschriebenen Aufnahmebedingungen nachzuweisen. Das Gericht betonte, dass die bestehende Regelungslücke erhebliche verfassungsrechtliche Fragen aufwerfe, die in einem Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden könnten.
Eine nachträgliche Teilnahme an der Kompetenzmessung sei ausgeschlossen, da diese nur während des Übergangs von der Grundschule zur weiterführenden Schule vorgesehen sei. Die vom Schüler vorgelegte Empfehlung seiner privaten Grundschule sei rechtlich nicht verbindlich, da der Einrichtung die staatliche Anerkennung fehle.
Der Senat äußerte zudem Zweifel, ob der sogenannte Potenzialtest auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe. Die Aufnahmeverordnung lege weder verbindlich fest, wann der Test als bestanden gilt, noch definiere sie, welche Ergebnisse den Übergang auf das Gymnasium ermöglichen. Dass sich diese entscheidende Regelung lediglich in einer Handreichung des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW) findet, hält das Gericht für rechtlich fragwürdig.
Aufgrund der unklaren Rechtslage und der guten bisherigen Leistungen des Antragstellers wurde ihm die vorläufige Teilnahme am Gymnasialunterricht gestattet.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Tipp: Eltern von Kindern an privaten, nicht staatlich anerkannten Schulen sollten frühzeitig klären, welche rechtlichen Voraussetzungen für den Übergang auf ein staatlich anerkanntes Gymnasium gelten. Da der Gesetzgeber die Teilnahme an Tests und Empfehlungen streng regelt, ist es ratsam, die Schulwahl und den Zeitpunkt des Wechsels sorgfältig zu planen, um Aufnahmehindernisse zu vermeiden.
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