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Videoanrufe im Umgangsrecht: Wie viel digitaler Kontakt steht dem anderen Elternteil zu?

30.09.2026 • Familienrecht

Nach der Trennung ersetzt oft der Bildschirm die räumliche Nähe. Videoanrufe, Messenger und geteilte Cloud-Ordner halten den Kontakt zum Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Doch wie weit darf dieser digitale Umgang gehen? Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 25.02.2025 (Az. 2 UF 218/24) klare Grenzen gezogen. Ich erläutere, was die Entscheidung für getrennte Eltern bedeutet.

Der Fall vor dem OLG Karlsruhe

Die Eltern einer elfjährigen Tochter stritten über den Umfang digitaler Kontakte. Neben regelmäßigen persönlichen Treffen durfte der Vater einmal wöchentlich 30 Minuten an festen Tagen mit seiner Tochter videotelefonieren. Er verlangte deutlich mehr: längere und häufigere Videoanrufe, freie Kommunikation per Messenger und einen gemeinsamen Ordner zum jederzeitigen Austausch.

Die allein sorgeberechtigte Mutter lehnte ab. Sie hatte die Mediennutzung ihrer Tochter aus erzieherischen Gründen begrenzt. Zudem hatte der Vater die digitalen Möglichkeiten zuvor so intensiv genutzt, dass die Tochter dies als Belastung empfand. Amtsgericht und OLG wiesen den Antrag des Vaters weitgehend zurück.

Digitaler Kontakt gehört zum Umgangsrecht

Das Umgangsrecht nach § 1684 BGB beschränkt sich nicht auf persönliche Treffen. Auch Telefonate, Briefe und digitale Kommunikation wie Videotelefonie gehören dazu. Gerade bei großer Entfernung kann der digitale Kontakt persönliche Begegnungen sinnvoll ergänzen.

Maßstab bleibt jedoch das Kindeswohl. Zudem trennt das Gericht klar zwischen Umgang und Erziehung: Der umgangsberechtigte Elternteil darf am Leben des Kindes teilhaben, aber nicht aus der Distanz die Erziehungsentscheidungen des betreuenden Elternteils übersteuern.

Wo das Gericht die Grenzen zieht

• Mediennutzung ist Erziehungssache: Wann und wie lange ein Kind digitale Geräte nutzt, entscheidet der sorgeberechtigte Elternteil.

• Keine Hausaufgabenbetreuung per Video: Schulische Angelegenheiten gehören zur elterlichen Sorge, nicht zum Umgang.

• Keine Daueranwesenheit: Einen gemeinsamen Ordner zum permanenten Austausch lehnte das Gericht ab, weil er das Kind bereits belastet hatte.

• Schutz vor Beeinflussung: Umfangreiche digitale Kontakte bergen die Gefahr, das Kind gegen den anderen Elternteil einzunehmen. Klare Zeitfenster schützen davor.

Eine bestehende Umgangsregelung wird zudem nur geändert, wenn triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe vorliegen (§ 1696 Abs. 1 BGB). Der bloße Wunsch nach mehr Kontakt genügt nicht.

Was bedeutet das für getrennte Eltern?

Digitale Kontakte sollten zeitlich klar geregelt und an feste Tage gebunden sein. Entscheidend sind Alter und Alltag des Kindes, der Umfang persönlicher Treffen, das bisherige Verhalten des umgangsberechtigten Elternteils und der Wille des Kindes, das im Verfahren grundsätzlich persönlich angehört wird (§ 159 FamFG). In zerstrittenen Familien bevorzugen Gerichte präzise Regelungen statt ständiger Erreichbarkeit.

Fazit

Videoanrufe sind Teil des Umgangs, aber kein Hebel, um in die Erziehung des anderen Elternteils einzugreifen. Mehr Kontakt bedeutet nicht automatisch mehr Kindeswohl. Wer eine Ausweitung oder Begrenzung digitaler Kontakte anstrebt, sollte die konkrete Situation vor einem Antrag rechtlich prüfen lassen.

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