Kassel (jur). In einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten vier gleichberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 28. Juni 2022 in Kassel entschieden (Az.: B 12 R 4/20 R). Danach gelten in einer Rechtsanwaltsgesellschaft dieselben Maßstäbe wie in einer GmbH.
Im Streitfall geht es um eine Rechtsanwaltsgesellschaft im Raum Mannheim. Diese hatte zunächst fünf und dann noch vier gleichberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer mit Gesellschaftsanteilen von zunächst jeweils 20 und dann 25 Prozent.
Die Rentenversicherung war der Ansicht, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer abhängig beschäftigt sind und daher Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung fällig werden.
Der BSG-Beitragssenat entschied nun, dass für eine Rechtsanwaltsgesellschaft dieselben Maßstäbe gelten wie für eine GmbH. Dies bedeutet, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer gilt, wenn er keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen kann.
Im konkreten Fall urteilten die Kasseler Richter, dass auch ein Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 25 Prozent „nicht über die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht (verfügt), die Geschicke der Rechtsanwaltsgesellschaft zu bestimmen“.
Anderes kann allerdings gelten, wenn der Gesellschaftsvertrag einem der Geschäftsführer einen entsprechenden Einfluss auf die Gesellschaft vermittelt oder wenn die Anstellungsverträge nicht wie Arbeitsverträge gestaltet sind. Dies war hier aber beides nicht der Fall. So wurden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, und die Vergütung war in ein Festgehalt und eine Gewinnbeteiligung geteilt.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock