Insolvenzrecht

Visum abgelehnt - was tun?

05.06.2015
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Zuletzt bearbeitet am: 23.12.2023

Möchte eine Person in die Bundesrepublik einreisen, dann kann es unter Umständen erforderlich sein, dass die Person ein gültiges Visum besitzt. Liegt ein Visum nicht vor oder wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums abgelehnt stellt sich die Frage, ob sich die Betroffenen gegen die Ablehnung rechtlich wehren können.

So können Sie ein Visum beantragen

Für die Visumserteilung ist nach § 71 Abs. 2 AufenthG (Aufenthaltsgesetz)  grundsätzlich die deutsche Botschaft zuständig. In einigen Situationen kann auch das Konsulat zuständig sein.

„Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig.“

Der Antragssteller muss dementsprechend seinen vollständigen Antrag persönlich bei der zuständigen Botschaft oder dem Konsulat einreichen. 

Sind alle Unterlagen vollständig eingereicht worden, dann entscheidet die Auslandsvertretung ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung allesamt vorliegen. Ist dies der Fall, erhält der Betroffene das Visum und kann in die Bundesrepublik Deutschland problemlos einreisen.  Wichtig ist,  dass die Entscheidung eine Ermessensentscheidung ist, so dass es in der Praxis vorkommen kann, dass die Behörde Fehler macht und daher den Antrag  fälschlicherweise ablehnt.

Daher ist zu empfehlen einen Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht zu beauftragen, wenn es Schwierigkeiten mit dem beantragten Visum gibt.

Visum abgelehnt - was tun?

Sollte die Auslandsvertretung entgegen der Erwartung den Antrag abgelehnt haben, dann gilt es herauszubekommen, wieso der Antrag nicht stattgegeben wurde.  Problematisch ist allerdings, dass die Ablehnung nach § 77 Abs. 2 AufenthG keine Ablehnungsbegründung enthalten muss.

„Die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines Passersatzes vor der Einreise bedürfen keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform. Formerfordernisse für die Versagung von Schengen-Visa richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.“

Möchte sich die Person somit gegen die Entscheidung der Botschaft oder des Konsulates wehren, dann bleibt die Möglichkeit der Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht in Deutschland. 
Eine weitere Möglichkeit gegen den Bescheid vorzugehen ist die sogenannte Remonstration. Eine Remonstration beinhaltet eine Gegendarstellung der Tatsachen, die von dem Entscheidungsträger angenommen werden.  Das „Rechtsmittel“ ist bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat vorzulegen, bei der auch der Antrag eingereicht wurde.

Problemtisch ist dabei jedoch häufig, dass dem Antragssteller die Gründe der Versagung nicht bekannt sind, so dass eine Remonstration oftmals in Leere geht. Daher empfiehlt es sich bei der Auslandsvertretung anzufragen, was die tragenden Gründe für die Versagung des Visums sind. 
Wenn die Remonstration abgelehnt wird, dann erhält der Empfänger einen Ablehnungsbescheid, der die Gründe der Ablehnung darstellt. So hat die Person Kenntnis und kann abwägen, ob eine Klage vor dem Verwaltungsgericht sinnvoll und erfolgsversprechend ist.

Bei der Abwägung sollte ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit einbezogen werden. So kann sichergestellt werden, dass alle Argumente berücksichtigt werden.

Quelle: Rechtsanwalt Gramm (Fachanwalt.de)
Symbolgrafik: © Haramis Kalfar - Fotolia.com

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