Erfurt (jur). Arbeitgeber müssen für die Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag einen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr dauernden Ersatzruhetag gewähren. Selbst wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer am Feiertag nur für einen kurzen Zeitraum gearbeitet hat, besteht nach dem Arbeitszeitgesetz Anspruch auf einen vollen Ruhetag, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch, 13. April 2022, veröffentlichten Urteil (Az.: 10 AZR 641/19). Allerdings können tarifliche Regelungen davon abweichen.
Damit bekam ein bei einem Logistikunternehmen angestellter Lkw-Verlader recht. Der Mann arbeitete ausschließlich in Nachtschichten, fünf Tage die Woche. Diese endeten zwischen 2.00 Uhr und 3.30 Uhr morgens. Die Schicht begann zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr.
Nachdem eine Nachtschicht an einem in der Woche liegenden gesetzlichen Feiertag endete, verlangte der Arbeitnehmer hierfür einen vollen Ersatzruhetag - und zwar von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Dies sehe das Arbeitszeitgesetz so vor.
Der Arbeitgeber lehnte ab. Der Beschäftigte habe über ausreichende Ruhezeiten verfügt, da ihm jede Woche ein sogenannter Rolltag gewährt werde. Dabei hat er am Schichtende frei und nimmt die Arbeit erst am Abend des darauffolgenden Werktags wieder auf. So habe er mehr als 24 Stunden Ruhezeit. Außerdem erhalte er für die Feiertagsarbeit bereits einen Lohnzuschlag von 200 Prozent. Dies müsse als Ausgleich für die Feiertagsarbeit ausreichen.
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 8. Dezember 2021 jedoch zugunsten des Klägers. Falle ein Feiertag auf einen Werktag, stehe dem Kläger nach dem Arbeitszeitgesetz ein Ersatzruhetag zu. Der Ruhetag müsse dann von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr arbeitsfrei sein, so das BAG.
Die Erfurter Richter verwies auf den grundgesetzlichen Schutz der Feiertagsruhe. Diese werde durch jede Art von Beschäftigung gestört, auch wenn der Arbeitnehmer am Feiertag nur für einen kurzen Zeitraum gearbeitet hat. Er habe daher Anspruch auf einen vollen Ersatzruhetag an einem anderen Werktag. Dies diene auch dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten. Der Tarifvertrag sehe im Streitfall zudem keine vom Gesetz möglichen abweichenden Regelungen vor. Auch der Lohnzuschlag von 200 Prozent für die Feiertagsarbeit solle den Anspruch auf einen Ersatzruhetag nicht ersetzen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock