Eine Vorladung wegen Bestechung oder Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr trifft viele Betroffene völlig unvorbereitet. Häufig lautet der erste Gedanke:
„Ich habe doch niemanden bestochen – das war doch nur eine Gefälligkeit.“
Genau hier liegt das Problem. § 299 StGB ist einer der am meisten unterschätzten Straftatbestände im Wirtschaftsstrafrecht.
Schon kleine Vorteile können strafbar sein – mit erheblichen persönlichen und beruflichen Folgen.
Worum geht es bei § 299 StGB?
Der Straftatbestand schützt den lauteren Wettbewerb und die Integrität unternehmerischer Entscheidungen. Strafbar macht sich nicht nur derjenige, der Vorteile annimmt, sondern auch derjenige, der sie anbietet oder gewährt.
Der Strafrahmen ist ernst:









