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Vorladung wegen eines gefälschten Sprachzertifikats bei der Einbürgerung – und jetzt?

24.11.2025 • Strafrecht

In den letzten Monaten sind Sprach- und Kurszertifikate zunehmend in den Fokus von Ermittlungsbehörden, Ausländerbehörden und der Politik gerückt. Bundesweit wird vermehrt von Fällen berichtet, in denen die angegebenen Sprachkenntnisse nicht mit den tatsächlichen Fähigkeiten der Antragsteller übereinstimmen. Viele Mandanten erhalten daher aktuell eine polizeiliche Vorladung, in der ihnen der Gebrauch eines angeblich gefälschten Sprachzertifikats vorgeworfen wird. Ein solches Schreiben kommt meist unerwartet und löst verständlicherweise große Verunsicherung aus.

Die Bedeutung von Sprachzertifikaten im Einbürgerungsverfahren

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, muss nachweisen, dass er sich sprachlich im Alltag auf Deutsch zurechtfinden kann. In der Regel wird hierfür das Sprachniveau B1 verlangt. Dieser Nachweis erfolgt meist durch Zertifikate anerkannter Prüfstellen wie etwa dem Goethe-Institut, Volkshochschulen oder anderen Sprachkursträgern.

Liegt ein entsprechendes Zertifikat nicht vor, wird ein Einbürgerungsantrag häufig gar nicht erst positiv beschieden. Der Druck, ein B1-Zeugnis vorzulegen, ist daher hoch.

In dieser Situation erscheinen manchen Betroffenen „Abkürzungen“ verlockend, zum Beispiel:

  • Sprachschulen oder „Agenturen“, die gegen Bezahlung ein Zertifikat ohne ernsthafte Prüfung versprechen
  • Angebote über Internetplattformen und soziale Netzwerke
  • Dritte, die „hilfsbereit“ ein Zertifikat organisieren oder sogar die Prüfung anstelle des eigentlichen Bewerbers ablegen

Was dabei oft übersehen wird: Die strafrechtlichen Risiken sind erheblich. Die Verwendung eines unechten oder verfälschten Sprachzertifikats kann ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB nach sich ziehen – mit gravierenden strafrechtlichen und ausländerrechtlichen Konsequenzen.

Wie kommt es zu Strafverfahren wegen gefälschter Sprachzertifikate?

In der Praxis werden entsprechende Verfahren meist durch Auffälligkeiten im Verwaltungsverfahren ausgelöst. Typische Anknüpfungspunkte sind etwa:

  • Das eingereichte B1-Zertifikat ist im System der angeblichen Prüfungsstelle nicht registriert
  • Gestaltung, Stempel oder Logos weichen von Originaldokumenten ab
  • Verlinkte QR-Codes führen auf täuschend echt gestaltete, aber tatsächlich gefälschte Internetseiten
  • Bei einem persönlichen Gespräch zeigen sich Sprachkenntnisse, die deutlich hinter dem angeblich nachgewiesenen Niveau zurückbleiben

Einbürgerungs- und Ausländerbehörden sind mittlerweile angehalten, solchen Unstimmigkeiten nachzugehen. Besteht der Verdacht einer Fälschung, wird regelmäßig Strafanzeige erstattet.

Für Betroffene besonders belastend: In vielen Fällen kann nicht nachgewiesen werden, dass sie selbst das Dokument hergestellt oder manipuliert haben. Dennoch kann bereits der Gebrauch eines gefälschten Zertifikats ausreichend sein, um den Tatbestand der Urkundenfälschung zu erfüllen.

Die Urkundenfälschung nach § 267 StGB als zentraler Vorwurf

Kern des strafrechtlichen Vorwurfs ist meist § 267 StGB. Die Vorschrift erfasst drei Varianten:

  • das Herstellen einer unechten Urkunde,
  • das Verfälschen einer echten Urkunde und
  • das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr.

Ein Sprachzertifikat erfüllt alle Merkmale einer Urkunde im strafrechtlichen Sinn: Es enthält eine schriftliche Erklärung über den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung, ist einem bestimmten Aussteller zuzuordnen und dient gegenüber Behörden als Beweis für vorhandene Sprachkenntnisse.

Ist eine der genannten Verhaltensweisen nachweisbar, reicht der Strafrahmen von einer Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. In besonders gravierenden Fällen (etwa bei gewerbsmäßiger Vorgehensweise) können noch höhere Strafen verhängt werden.

Weitere mögliche Straftatbestände

Je nach Einzelfall ist die Urkundenfälschung nicht der einzige in Betracht kommende Straftatbestand. Ergänzend können insbesondere relevant sein:

  • Erschleichen eines Aufenthaltstitels (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG)
  • Einschleusen von Ausländern (§ 96 AufenthG)
  • Betrug (§ 263 StGB)
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben im Einbürgerungsverfahren (§ 42 StAG)

Welche Norm letztlich zur Anwendung kommt, hängt davon ab, welche Rolle der Betroffene konkret gespielt haben soll, also ob er das Dokument lediglich genutzt oder selbst hergestellt, vermittelt oder verkauft hat.

Warum eine strafrechtliche Verurteilung unbedingt vermieden werden sollte

Die strafrechtliche Sanktion ist häufig nur der erste Teil der Folgen. Gerade für ausländische Staatsangehörige sind die mittelbaren Konsequenzen mindestens ebenso schwerwiegend:

  • Ablehnung des Einbürgerungsantrags oder eines Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels
  • Rücknahme oder Widerruf bereits erteilter Aufenthaltstitel oder einer bereits erfolgten Einbürgerung
  • Feststellung eines Ausweisungsinteresses, was zukünftige Entscheidungen der Ausländerbehörde negativ beeinflusst

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG kann eine strafrechtliche Verurteilung im Einbürgerungsverfahren dazu führen, dass die erforderliche „Straffreiheit“ nicht mehr vorliegt. Maßgeblich sind hierbei die Grenzen des § 12a StAG. Danach bleiben bei der Einbürgerung insbesondere außer Betracht:

  • Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen,
  • Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, sofern sie zur Bewährung ausgesetzt wurden.

Werden diese Grenzen überschritten, verschlechtern sich die Einbürgerungschancen ganz erheblich. Da ein einziger Fehler somit langfristige Auswirkungen auf den weiteren Aufenthalt und die Perspektive einer Einbürgerung in Deutschland haben kann, ist es entscheidend, bereits im eingeleiteten Strafverfahren auf eine Verfahrenseinstellung oder zumindest eine möglichst milde Sanktion hinzuarbeiten.

Hilfe durch einen Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich im Zusammenhang mit einem gefälschten Sprachzertifikat strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.

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