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Vorladung wegen Untreue (§ 266 StGB) als Geschäftsführer – was jetzt entscheidend ist

12.01.2026 Strafrecht

Eine polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Vorladung mit dem Vorwurf der Untreue trifft Geschäftsführer oft völlig unerwartet. Häufig geht es um unternehmerische Entscheidungen, Zahlungsfreigaben, interne Darlehen, Bonusregelungen, Beraterhonorare oder um Maßnahmen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Der Vorwurf lautet dann: Missbrauch von Vermögensbefugnissen oder Verletzung von Vermögensbetreuungspflichten.

Als Geschäftsführer stehen Sie damit persönlich im Fokus – mit erheblichen strafrechtlichen Risiken.

§ 266 StGB – warum der Vorwurf so gefährlich ist

Untreue liegt vor, wenn jemand

  • eine ihm eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen missbraucht oder

  • eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt
    und dadurch dem betreuten Vermögen einen Nachteil zufügt.

Der Strafrahmen ist ernst: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
In der Praxis geht es oft um hohe Beträge – mit entsprechenden Auswirkungen auf:

  • Strafmaß

  • Bewährungschancen

  • Nebenfolgen (Berufsverbot, Einziehung, Schadensersatz)

Typische Auslöser für Ermittlungen gegen Geschäftsführer

  • Gesellschafterstreitigkeiten oder Trennungen

  • Insolvenznähe oder Insolvenzverfahren

  • interne Machtkämpfe

  • neue Geschäftsführung prüft alte Entscheidungen

  • Anzeige durch Mitgesellschafter, Aufsichtsrat oder Insolvenzverwalter

Wichtig: Nicht jede wirtschaftlich nachteilige Entscheidung ist strafbar.
Unternehmerisches Risiko ist erlaubt – aber die Abgrenzung ist juristisch anspruchsvoll.

Der größte Fehler: Zur Vorladung erscheinen und „alles erklären“

Viele Geschäftsführer glauben, sie müssten:

  • ihre Entscheidung erläutern

  • Missverständnisse aufklären

  • „kooperativ“ sein

Das ist gefährlich. Denn:

  • Aussagen werden aus dem Kontext gerissen

  • komplexe Sachverhalte werden vereinfacht

  • wirtschaftliche Entscheidungen werden strafrechtlich uminterpretiert

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