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Vorrang von Bodensanierung nach Einsatz von Löschschaum

Mannheim. Wenn ein Unternehmen für die Ursache und die Folgen eines Großbrandes mit hoher Wahrscheinlichkeit mitverantwortlich ist, kann es aufgrund des umfangreichen Einsatzes von Löschschaum zu einer Sanierung des Bodens herangezogen werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim in zwei am Mittwoch, 17. August 2022, zugestellten Beschlüssen entschieden (Az.: 10 S 2801/21 und 10 S 2829/21).

Die Ursache des Rechtsstreits liegt in einem fünf Tage andauernden Großbrand im Jahre 2007 auf dem Gelände einer Abfallbehandlungsanlage in Herbertingen, Kreis Sigmaringen. Auf dem Geländer lagerten Leichtschrott, Altfahrzeuge, elektronische Geräte und Altholz. Die Feuerwehr setzte am zweiten Tag massiv Schaummittel ein, um den Brand zu bekämpfen. Verwendet wurden ca. 130.000 Liter Löschschaum. Der Schaum enthielt per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC), die teilweise in den Boden sowie das Grundwasser gelangten.

Vom Landratsamt Sigmaringen wurde die Betreiberin der Anlage verpflichtet, den Boden zu sanieren und das kontaminierte Grundwasser zu reinigen.

Das Unternehmen ging gegen die sofort vollziehbare Anordnung gerichtlich vor.

Der VGH hat entschieden, dass die Sanierungsmaßnahmen von der Anlagenbetreiberin durchgeführt werden müssen. Das Unternehmen habe den PFC-haltigen Feuerlöschschaum zwar nicht selbst auf sein Gelände gebracht. Die Betreiberin sei jedoch aller Voraussicht nach mitverantwortlich für das Ausmaß des Brandes und der Verunreinigung des Bodens.

Die Anlagenbetreiberin habe offenbar gegen die in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung festgesetzte maximale Lagerhöhe für die Shredderanlage von acht Metern verstoßen.

Zudem seien auch die Abwasserkanäle nicht fristgemäß einer Dichtigkeitsprüfung unterzogen worden. Der Verdacht, dass einige Abfälle auch ohne Genehmigung gelagert worden seien, sei nicht ausgeräumt werden.

Der VGH entschied, dass außerdem „ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem zeitnahen Sanierungsbeginn vor dem Aufschubinteresse der Anlagenbetreiberin“ bestehe.

Quelle: © Fachanwalt.de

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